RS OGH 1992/11/26 7Ob628/92

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

MRG §10

Rechtssatz

Arbeiten, die ansonsten als bloße Erhaltungsarbeiten dieser Gesetzesstelle nicht zu unterstellen sind (wie zB Erneuerung von Türen) können dann darunter fallen, wenn sie der Zusammenlegung zweier Wohnungen und damit der Kategoriehebung dienten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069905

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0070OB00628_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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