1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. November 2014 abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom 3. Jänner 2012 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 abgewiesen werde. Weiters sprach das Verwaltungs... mehr lesen...