RS Vwgh 2020/10/22 Ro 2020/20/0001

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
StGB §169
StGB §21 Abs1

Rechtssatz

Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020200001.J12

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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