RS Vwgh 2020/10/22 Ro 2020/20/0001

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
FrPolG 2005 §53 Abs6

Rechtssatz

Der in § 53 Abs. 6 FrPolG 2005 zum Ausdruck kommende Gedanke ist auf jene Konstellationen, die von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfasst werden, nicht ohne Weiteres übertragbar. Bei der Frage, ob der Fremde einen Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht hat, handelt es sich nicht um die Beurteilung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen ist, sondern ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen oder aufgrund der Anordnung des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist. Allerdings hat der VwGH bereits zu erkennen gegeben, dass auch im Bereich asylrechtlicher Entscheidungen eine Gefährdungsprognose zu treffen sein kann, wie sie in ähnlicher Weise auch anderen, (insbesondere) fremdenrechtlichen Bestimmungen zugrunde gelegt ist (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020200001.J02

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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