RS Vwgh 2021/9/1 Ra 2020/19/0439

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2021
beobachten
merken

Index

E3L E19103010
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
StGB §17
32011L0095 Status-RL Art17 Abs1 litb

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens zwar nicht zwingend der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine solche Verurteilung jedoch ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt (vgl. grundlegend VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190439.L02

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten