Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens zwar nicht zwingend der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine solche Verurteilung jedoch ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt (vgl. grundlegend VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens zwar nicht zwingend der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuerkennen. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine solche Verurteilung jedoch ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt vergleiche grundlegend VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190439.L02Im RIS seit
04.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021