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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs3aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2020, I403 1411815-3/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (Mitbeteiligter: O I in A, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Linzer Straße 1), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2020, I403 1411815-3/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (Mitbeteiligter: O römisch eins in A, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Linzer Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Hinsichtlich der den aus Nigeria stammenden Mitbeteiligten betreffenden Vorgeschichte ist eingangs auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2017/21/0254, hinzuweisen.
2 Der Mitbeteiligte reiste am 24. Juli 2009 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte tags darauf einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 12. Februar 2010 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Mitbeteiligte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30. Juli 2014, soweit dem Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben wurde, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Dieses Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter, der eine vom Mitbeteiligten unterfertigte Vollmacht vom 30. Oktober 2013 vorgelegt hatte, am 4. August 2014 zugestellt.Der Mitbeteiligte reiste am 24. Juli 2009 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte tags darauf einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 12. Februar 2010 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Mitbeteiligte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30. Juli 2014, soweit dem Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben wurde, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Dieses Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter, der eine vom Mitbeteiligten unterfertigte Vollmacht vom 30. Oktober 2013 vorgelegt hatte, am 4. August 2014 zugestellt.
3 Im weiteren Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde der Mitbeteiligte am 3. Dezember 2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vernommen, wobei in der darüber angefertigten Niederschrift festgehalten wurde, der Mitbeteiligte sei (weiterhin) durch den genannten Rechtsanwalt vertreten. In der Folge gewährte die Behörde dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 31. August 2015 und vom 15. Jänner 2016 zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu Länderberichten betreffend die Lage in Nigeria Parteiengehör, wozu der Mitbeteiligte durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter, dem die genannten Schreiben zugestellt worden waren, mit den am 4. September 2015 und am 1. Februar 2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schriftsätzen Stellungnahmen abgab.
4 Der Mitbeteiligte wurde in Österreich mehrfach straffällig. Er wurde im Jahr 2009 zweimal wegen Übertretung des SMG sowie in den Jahren 2011 und 2015 wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu (teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen verurteilt.Der Mitbeteiligte wurde in Österreich mehrfach straffällig. Er wurde im Jahr 2009 zweimal wegen Übertretung des SMG sowie in den Jahren 2011 und 2015 wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu (teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen verurteilt.
5 Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 9. April 2015 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 1. Jänner 2015 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich auf einer paranoiden Schizophrenie, beruht hatte, in seiner Asylwerberunterkunft in G eine Feuersbrunst verursacht hatte.Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 9. April 2015 wurde der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 1. Jänner 2015 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich auf einer paranoiden Schizophrenie, beruht hatte, in seiner Asylwerberunterkunft in G eine Feuersbrunst verursacht hatte.
6 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Oktober 2016 wurde in der Folge ausgesprochen, dass dem Mitbeteiligten kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung und damit verbunden gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Nigeria zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch dieser Bescheid wurde dem rechtsanwaltlichen Vertreter des Mitbeteiligten, und zwar am 5. Oktober 2016, sowie am 6. Oktober 2016 überdies dem Mitbeteiligten persönlich, zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Oktober 2016 wurde in der Folge ausgesprochen, dass dem Mitbeteiligten kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung und damit verbunden gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Nigeria zulässig sei, gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch dieser Bescheid wurde dem rechtsanwaltlichen Vertreter des Mitbeteiligten, und zwar am 5. Oktober 2016, sowie am 6. Oktober 2016 überdies dem Mitbeteiligten persönlich, zugestellt.
7 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte fristgerecht Beschwerde, wobei er dabei von einer Organisation, die eine entsprechende, vom Mitbeteiligten unterfertigte Vollmacht vorlegte, vertreten wurde. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens holte das Bundesverwaltungsgericht eine am 1. März 2017 eingelangte Stellungnahme einer in der Anstalt, in der der Mitbeteiligte angehalten wurde, tätigen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ein. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner psychischen Erkrankung - er leide an einer paranoiden Schizophrenie mit wahnhaftem Störungsbild - nicht in der Lage gewesen sei, selbst gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vorzugehen, weshalb die „Prozessführung“ von der Organisation übernommen worden sei. Der Mitbeteiligte sei aus fachärztlicher Sicht „nicht dazu in der Lage, einer Gerichtsverhandlung in ihrer Komplexität zu folgen“. Im Hinblick darauf regte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Mitbeteiligten die Bestellung eines Sachwalters an. Dem entsprach das Bezirksgericht Steyr, das mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 einen Rechtsanwalt zum Sachwalter, unter anderem zur Vertretung des Mitbeteiligten vor Gerichten und Behörden, bestellte.
8 Mit Beschluss vom 6. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, der mit Beschluss vom 11. November 2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, als unzulässig zurück, weil der bekämpfte Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Oktober 2016 nicht rechtswirksam erlassen worden sei.
9 Diesen Beschluss hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis vom 15. März 2018, Ra 2017/21/0254, über Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Maßgeblich dafür war, dass die vom Bundesverwaltungsgericht unterstellte Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Oktober 2016 nur dann gegeben gewesen wäre, wenn die Handlungsfähigkeit des Mitbeteiligten bereits Ende Oktober 2013, also im Zeitpunkt der Bevollmächtigung jenes Rechtsanwaltes, dem dieser Bescheid als Vertreter des Mitbeteiligten übersendet worden war, dahin eingeschränkt gewesen wäre, dass der Mitbeteiligte das Wesen einer solchen Bevollmächtigung, somit deren Bedeutung und Tragweite, nicht zu verstehen vermocht hätte. Der nachträgliche Verlust der Handlungsfähigkeit berühre nämlich ein gültig zustande gekommenes Vollmachtsverhältnis nicht. Eine solche Überprüfung hatte das Bundesverwaltungsgericht aber nicht vorgenommen.
10 In der Folge stellte der Mitbeteiligte - durch den für ihn bestellten Erwachsenenvertreter - einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In den im Verfahren von seinem Erwachsenenvertreter abgegebenen Stellungnahmen wurde auf die Krankheit des Mitbeteiligten verwiesen und geltend gemacht, im Heimatland sei die Behandlung des Mitbeteiligten nicht gewährleistet, weil diese mit derart hohen Kosten verbunden sei, dass er sie nicht in Anspruch nehmen könne (Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 und Stellungnahme vom 5. November 2019). Weiters wurde geltend gemacht, dass in Nigeria kein mit „westlichen Standards“ vergleichbares Psychiatriewesen existiere (Stellungnahme vom 5. November 2019).
11 Mit Erkenntnis vom 9. August 2018 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Oktober 2016 auf, weil die Erlassung einer Rückehrentscheidung samt eines Einreiseverbots gegen den Mitbeteiligten im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des zwischenzeitig gestellten (und noch unerledigten) Antrages auf internationalen Schutz rechtswidrig wäre.
12 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Unter einem sprach die Behörde aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Nigeria zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gestützt auf § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 19. Dezember 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Unter einem sprach die Behörde aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Nigeria zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gestützt auf Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
13 Der Beschwerde, die nicht gegen die Versagung der Gewährung von Asyl gerichtet war, gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 12. Februar 2020 Folge, erkannte dem Mitbeteiligten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten. Die übrigen von der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz rechtlich abhängenden Aussprüche hob das Bundesverwaltungsgericht ersatzlos auf. Die Erhebung einer Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig erklärt.Der Beschwerde, die nicht gegen die Versagung der Gewährung von Asyl gerichtet war, gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 12. Februar 2020 Folge, erkannte dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten. Die übrigen von der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz rechtlich abhängenden Aussprüche hob das Bundesverwaltungsgericht ersatzlos auf. Die Erhebung einer Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht für nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig erklärt.
14 In seiner Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf, dass eine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK selbst dann nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen könne, wenn diese nicht auf das Verhalten eines Dritten oder auf Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt zurückzuführen seien.In seiner Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf, dass eine drohende Verletzung des Artikel 3, EMRK selbst dann nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen könne, wenn diese nicht auf das Verhalten eines Dritten oder auf Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt zurückzuführen seien.
15 Mit näherer Begründung ging dann das Bundesverwaltungsgericht davon aus, es sei im Heimatland dem Mitbeteiligten, der die notwendigen Medikamente im Herkunftsstaat nicht erwerben könne, wegen der dort zu erwartenden Verschlimmerung des Krankheitsbildes nicht möglich, für die Sicherung der grundlegendsten Bedürfnisse Sorge zu tragen. Seine „Versorgungssituation“ sei derart beeinträchtigt, dass im Fall der Rückführung in sein Heimatland sein Überleben gefährdet sein werde. Seine Rückführung verstoße daher gegen Art. 3 EMRK.Mit näherer Begründung ging dann das Bundesverwaltungsgericht davon aus, es sei im Heimatland dem Mitbeteiligten, der die notwendigen Medikamente im Herkunftsstaat nicht erwerben könne, wegen der dort zu erwartenden Verschlimmerung des Krankheitsbildes nicht möglich, für die Sicherung der grundlegendsten Bedürfnisse Sorge zu tragen. Seine „Versorgungssituation“ sei derart beeinträchtigt, dass im Fall der Rückführung in sein Heimatland sein Überleben gefährdet sein werde. Seine Rückführung verstoße daher gegen Artikel 3, EMRK.
16 Es sei aber auch zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund nach § 9 AsylG 2005 vorliege. Der Mitbeteiligte sei wegen einer von ihm begangenen strafbaren Handlung vom Landesgericht Wiener Neustadt nach § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Da der Mitbeteiligte nicht schuldhaft gehandelt habe, liege die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach der Fremde wegen eines Verbrechens verurteilt worden sein müsse, nicht vor. Die Tat sei ihm wegen seiner Unzurechnungsfähigkeit gerade nicht als Begehung eines Verbrechens zugerechnet worden.Es sei aber auch zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund nach Paragraph 9, AsylG 2005 vorliege. Der Mitbeteiligte sei wegen einer von ihm begangenen strafbaren Handlung vom Landesgericht Wiener Neustadt nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Da der Mitbeteiligte nicht schuldhaft gehandelt habe, liege die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, wonach der Fremde wegen eines Verbrechens verurteilt worden sein müsse, nicht vor. Die Tat sei ihm wegen seiner Unzurechnungsfähigkeit gerade nicht als Begehung eines Verbrechens zugerechnet worden.
17 Selbst wenn man davon ausginge, dass eine nach § 21 Abs. 1 StGB erfolgte Einweisung einer Verurteilung wegen eines Verbrechens „gleichzusetzen“ wäre, wären aufgrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, die konkreten Tatumstände zu prüfen, um beurteilen zu können, ob eine schwere Straftat im Sinn von Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliege. Auch wenn im Fall des Mitbeteiligten die Schwere der Straftat beachtlich und der entstandene Schaden hoch gewesen sei, so sei doch „auf der anderen Seite die fehlende Schuld“ des Mitbeteiligten zu berücksichtigen. Somit liege im gegenständlichen Fall ein Ausschlussgrund nicht vor.Selbst wenn man davon ausginge, dass eine nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB erfolgte Einweisung einer Verurteilung wegen eines Verbrechens „gleichzusetzen“ wäre, wären aufgrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, die konkreten Tatumstände zu prüfen, um beurteilen zu können, ob eine schwere Straftat im Sinn von Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorliege. Auch wenn im Fall des Mitbeteiligten die Schwere der Straftat beachtlich und der entstandene Schaden hoch gewesen sei, so sei doch „auf der anderen Seite die fehlende Schuld“ des Mitbeteiligten zu berücksichtigen. Somit liege im gegenständlichen Fall ein Ausschlussgrund nicht vor.
18 Da - so das Bundesverwaltungsgericht abschließend - zur Frage, ob die Unterbringung in einer Anstalt für abnorme Rechtsbrecher nach der Begehung einer strafbaren Handlung, die im Fall der Zurechnungsfähigkeit als Verbrechen anzusehen wäre, den Tatbestand des § 9 Abs. 2 (Z 3) AsylG 2005, wonach „der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden“ sein müsse, erfülle, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere, sei die Revision zuzulassen gewesen. Dies gelte - wenn der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auch im Fall einer Einweisung nach § 21 Abs. 1 StGB als erfüllt anzusehen sein sollte - auch für die Frage, ob bei der Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles dem Fehlen von schuldhaftem Handeln maßgebliches Gewicht zukomme.Da - so das Bundesverwaltungsgericht abschließend - zur Frage, ob die Unterbringung in einer Anstalt für abnorme Rechtsbrecher nach der Begehung einer strafbaren Handlung, die im Fall der Zurechnungsfähigkeit als Verbrechen anzusehen wäre, den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 3,) AsylG 2005, wonach „der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden“ sein müsse, erfülle, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere, sei die Revision zuzulassen gewesen. Dies gelte - wenn der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 auch im Fall einer Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB als erfüllt anzusehen sein sollte - auch für die Frage, ob bei der Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles dem Fehlen von schuldhaftem Handeln maßgebliches Gewicht zukomme.
19 Gegen dieses Erkenntnis (nicht aber gegen den unter einem gefassten Beschluss, womit ein Antrag des Mitbeteiligten auf Kostenersatz zurückgewiesen wurde) richtet sich die vorliegende Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
20 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren nach § 30a VwGG, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, durchgeführt und im Anschluss die Revision samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren nach Paragraph 30 a, VwGG, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, durchgeführt und im Anschluss die Revision samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
21 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
22 Die Revision ist aus den vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Gründen, auf die sich auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt, zulässig. Sie ist auch berechtigt.
23 Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. ...
...
16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
...
(2) ...
(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
rechtskräftig verurteilt worden ist.
(4) ...
...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) ...
...
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) ...Paragraph 9, (1) ...
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) ...
...“
24 § 53 FPG sieht vor (auszugsweise und samt Überschrift):Paragraph 53, FPG sieht vor (auszugsweise und samt Überschrift):
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
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(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5, bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
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(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
25 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hält in der Revision der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung entgegen, die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB erfolge gemäß § 430 Abs. 2 StPO mit Urteil. Die (fehlende) Zurechnungsfähigkeit sei kein Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005. Sei das vom Fremden begangene Delikt als solches als Verbrechen einzuordnen, sei die aufgrund der Tat ausgesprochene Unterbringung eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005. Dass im AsylG 2005 nicht ausdrücklich, wie etwa für die Erlassung eines Einreiseverbotes in § 53 Abs. 6 FPG, festgelegt sei, dass die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einer (sonstigen) strafgerichtlichen Verurteilung gleichgestellt sei, sei nicht entscheidungswesentlich. § 53 Abs. 6 FPG bringe nämlich nur einen Grundsatz zum Ausdruck, der auch für nach anderen Vorschriften vorzunehmende aufenthaltsbeendende Maßnahmen gelte. Stehe aber die Zurechnungsunfähigkeit der Erfüllung des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht entgegen, so müsse dies auch für die Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalles gelten. Die Zurechnungsunfähigkeit sei daher bei der Bewertung, ob infolge der Tat ein Ausschlussgrund verwirklicht sei, nicht einzubeziehen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hält in der Revision der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung entgegen, die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB erfolge gemäß Paragraph 430, Absatz 2, StPO mit Urteil. Die (fehlende) Zurechnungsfähigkeit sei kein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005. Sei das vom Fremden begangene Delikt als solches als Verbrechen einzuordnen, sei die aufgrund der Tat ausgesprochene Unterbringung eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005. Dass im AsylG 2005 nicht ausdrücklich, wie etwa für die Erlassung eines Einreiseverbotes in Paragraph 53, Absatz 6, FPG, festgelegt sei, dass die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einer (sonstigen) strafgerichtlichen Verurteilung gleichgestellt sei, sei nicht entscheidungswesentlich. Paragraph 53, Absatz 6, FPG bringe nämlich nur einen Grundsatz zum Ausdruck, der auch für nach anderen Vorschriften vorzunehmende aufenthaltsbeendende Maßnahmen gelte. Stehe aber die Zurechnungsunfähigkeit der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht entgegen, so müsse dies auch für die Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalles gelten. Die Zurechnungsunfähigkeit sei daher bei der Bewertung, ob infolge der Tat ein Ausschlussgrund verwirklicht sei, nicht einzubeziehen.
26 Das Bundesverwaltungsgericht habe überdies in rechtswidriger Weise seine Beurteilung zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes nur unter dem Blickw