RS Vwgh 2021/12/9 Ra 2021/18/0351

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z2
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben ist, sieht § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vor, dass die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist, mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 MRK, Art. 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dass dies, wie das BVwG vermeinte, mit dem Ausspruch zu verbinden wäre, der Aufenthalt des Fremden sei gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 geduldet, ergibt sich hingegen aus keiner gesetzlichen Vorschrift. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die gesetzliche Deckung für einen solchen Ausspruch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits ausdrücklich verneint worden ist (vgl. etwa VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218). Somit stand es dem BVwG schon deshalb nicht zu, einen derartigen Ausspruch zu tätigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180351.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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