RS Vwgh 2021/12/9 Ra 2021/18/0351

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z2
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben ist, sieht § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vor, dass die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist, mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 MRK, Art. 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dass dies, wie das BVwG vermeinte, mit dem Ausspruch zu verbinden wäre, der Aufenthalt des Fremden sei gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 geduldet, ergibt sich hingegen aus keiner gesetzlichen Vorschrift. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die gesetzliche Deckung für einen solchen Ausspruch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits ausdrücklich verneint worden ist (vgl. etwa VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218). Somit stand es dem BVwG schon deshalb nicht zu, einen derartigen Ausspruch zu tätigen.Wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben ist, sieht Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vor, dass die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist, mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, MRK, Artikel 3, MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dass dies, wie das BVwG vermeinte, mit dem Ausspruch zu verbinden wäre, der Aufenthalt des Fremden sei gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 geduldet, ergibt sich hingegen aus keiner gesetzlichen Vorschrift. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die gesetzliche Deckung für einen solchen Ausspruch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits ausdrücklich verneint worden ist vergleiche etwa VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218). Somit stand es dem BVwG schon deshalb nicht zu, einen derartigen Ausspruch zu tätigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180351.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten