Index
E1ENorm
AsylG 1997 §13 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021, W211 2224938-1/49E, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 sowie rechtlich davon abhängende Aussprüche nach dem AsylG 2005 und dem FPG (Mitbeteiligter: A A, in L), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?
Begründung
1 A. Sachverhalt und bisherige Verfahren:
2 Herr A A (im Weiteren: der Mitbeteiligte) wurde im Jahr 1989 in Damaskus (Syrien) geboren und lebte bis August 2014 in Syrien. Er reiste am 10. Dezember 2014 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Er gab an, staatenlos und Angehöriger der Palästinenser zu sein. Er verfügte zu dieser Zeit über ein von einer syrischen Behörde für Palästinenser ausgestelltes Reisedokument und einen ebensolchen Personalausweis.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (die revisionswerbende Behörde) gab dem Antrag des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 statt und sprach aus, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 3 (Abs. 1) AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (die revisionswerbende Behörde) gab dem Antrag des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 statt und sprach aus, dass dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 3, (Absatz eins,) AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
4 Den vorgelegten Akten ist zu entnehmen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausging, der Mitbeteiligte sei staatenlos und habe in Syrien als anerkannter Flüchtling gelebt (die Behörde ging erkennbar davon aus, dass Syrien der Herkunftsstaat des staatenlosen Mitbeteiligten im Sinn der asylrechtlichen Bestimmungen sei, weil es sich um das Land des früheren gewöhnlichen Aufenthalts gehandelt hatte). Er sei bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert. Er habe Syrien wegen des Bürgerkriegs und der damit verbundenen dortigen prekären Situation verlassen. Er habe aber auch glaubhaft gemacht, dass er einer individuellen Verfolgung unterliege. Im Jahr 2013 sei er von unbekannten Personen entführt und erst nach der Zahlung von Lösegeld durch den Vater wieder freigelassen worden. Nach der Freilassung habe sich der Mitbeteiligte in den Libanon begeben. Von dort sei er aber wieder nach Syrien zurückgeschickt worden. Im August 2014 sei er von der Militärpolizei aufgefordert worden, seinen Dienst (beim Militär) anzutreten. Daraufhin sei er aus Syrien geflohen. Ihm drohe im Fall der Rückkehr nach Syrien (erkennbar gemeint: weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe) Verfolgung seitens der Regierung.
5 Der Mitbeteiligte wurde während seines Aufenthalts in Österreich straffällig. Das Landesgericht Linz verurteilte ihn am 22. März 2018 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG (Erwerb und Besitz zum Eigengebrauch) sowie wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG (Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge - das ist jene mit Verordnung festgelegte Untergrenze der Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - übersteigenden Menge) sowie des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG (Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil wurde rechtskräftig.Der Mitbeteiligte wurde während seines Aufenthalts in Österreich straffällig. Das Landesgericht Linz verurteilte ihn am 22. März 2018 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, Strafgesetzbuch (StGB), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, Suchtmittelgesetz - SMG (Erwerb und Besitz zum Eigengebrauch) sowie wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG (Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge - das ist jene mit Verordnung festgelegte Untergrenze der Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - übersteigenden Menge) sowie des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil wurde rechtskräftig.
6 Die Landespolizeidirektion Oberösterreich erließ in der Folge gegen den Mitbeteiligten ein (noch bis 5. Dezember 2023 gültiges) Waffenverbot.
7 Am 22. Mai 2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Mitbeteiligten ein Verfahren zur Aberkennung des ihm früher zuerkannten Status des Asylberechtigten ein. Dieses Verfahren wurde von der Behörde zunächst nicht weitergeführt. Aus einem in den Akten einliegenden Aktenvermerk vom 25. Juli 2018 ergibt sich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dieser Zeit davon ausging, es bestehe keine ausreichende Grundlage für die Annahme, der Mitbeteiligte stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.
8 In der Folge wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon verständigt, dass gegen den Mitbeteiligten weitere Anzeigen wegen strafbarer Handlungen erstattet worden und gegen ihn auch Verurteilungen ergangen seien.
9 Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. Jänner 2019 wurde der Mitbeteiligte wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; die mit dem früheren Urteil festgelegte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. Jänner 2019 wurde der Mitbeteiligte wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; die mit dem früheren Urteil festgelegte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.
10 Am 11. März 2019 verurteilte das Landesgericht Wels den Mitbeteiligten wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach § 15 Abs. 1, § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Abermals wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die zuvor mit drei Jahren bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Am 11. März 2019 verurteilte das Landesgericht Wels den Mitbeteiligten wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Abermals wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die zuvor mit drei Jahren bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
11 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete infolge der neuerlichen Verurteilungen am 28. März 2019 wieder ein Verfahren zur Aberkennung des dem Mitbeteiligten zuerkannten Status des Asylberechtigten ein. Dies wurde dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 29. März 2019 zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm auch die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, was der Mitbeteiligte auch tat.
12 Mit Strafverfügung vom 13. August 2019 wurde der Mitbeteiligte von der Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht mit einer Geldstrafe belegt.
13 Mit Bescheid vom 24. September 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Mitbeteiligten der mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ausgesprochen, dass dem Mitbeteiligten der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte IV. und VII.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt werde (Spruchpunkt VI.). Es wurde mit demselben Bescheid aber auch ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 24. September 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Mitbeteiligten der mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde ausgesprochen, dass dem Mitbeteiligten der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch vier. und römisch sieben.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde mit demselben Bescheid aber auch ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
14 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in seiner Begründung - zusammengefasst und soweit hier wesentlich - in Bezug auf die Möglichkeit einer Abschiebung des Mitbeteiligten davon aus, anhand der Berichtslage zu Syrien ergebe sich, dass dort immer noch die Gefahr bestehe, dass Menschen zwangsrekrutiert würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Mitbeteiligte Opfer einer Zwangsrekrutierung und gezwungen werde, an Kriegsverbrechen teilzunehmen. Von einer Abschiebung des Mitbeteiligten nach Syrien müsse daher auch künftig Abstand genommen werden.
15 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
16 Der Mitbeteiligte beging weiterhin strafbare Handlungen. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 16. Juni 2020 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit den früheren Urteilen festgelegten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen; die letzte noch mit drei Jahren bestimmte Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert.Der Mitbeteiligte beging weiterhin strafbare Handlungen. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 16. Juni 2020 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit den früheren Urteilen festgelegten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen; die letzte noch mit drei Jahren bestimmte Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert.
17 Das Landesgericht Linz verurteilte den Mitbeteiligten am 8. Oktober 2020 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Betrugs nach § 146 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Vom Widerruf früher ausgesprochener bedingter Strafnachsichten wurde abermals abgesehen.Das Landesgericht Linz verurteilte den Mitbeteiligten am 8. Oktober 2020 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Vom Widerruf früher ausgesprochener bedingter Strafnachsichten wurde abermals abgesehen.
18 Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28. Oktober 2020 eine Verhandlung durch, in der der Mitbeteiligte erklärte, die gegen Spruchpunkt V. des Bescheides - damit war die Unzulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt worden - erhobene Beschwerde zurückzuziehen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28. Oktober 2020 eine Verhandlung durch, in der der Mitbeteiligte erklärte, die gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides - damit war die Unzulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt worden - erhobene Beschwerde zurückzuziehen.
19 Mit dem Erkenntnis vom 28. Mai 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und hob die übrigen Spruchpunkte I. bis IV., VI. und VII. des Bescheides ersatzlos auf. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem Erkenntnis vom 28. Mai 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und hob die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides ersatzlos auf. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
20 Das Bundesverwaltungsgericht stellte - soweit hier von Interesse - fest, dass der Mitbeteiligte ein „staatenloser Palästinenser aus Syrien“ sei. Er stamme „aus der Stadt Sahnaya in Damaskus-Land“. Dieses Gebiet befinde sich „derzeit in der Hand des Regimes“ (offenkundig gemeint: unter Kontrolle des syrischen Staates). In Syrien habe der Mitbeteiligte keine Verwandten mehr. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester lebten mittlerweile in der Niederlande.
21 Das Bundesverwaltungsgericht legte im Einzelnen jene Tathandlungen, die zu den oben genannten Verurteilungen geführt hatten, sowie die Gründe, die von den Strafgerichten bei der Bemessung der Strafen als erschwerend und mildernd berücksichtigt worden waren, dar. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zur Lage in Syrien.
22 Im Anschluss an - hier nicht weiter maßgebliche - Erwägungen zur Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung - wiederum auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 (erster Satz) AsylG 2005 sei ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Der Status des Asylberechtigten sei einem Fremden gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliege.Im Anschluss an - hier nicht weiter maßgebliche - Erwägungen zur Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung - wiederum auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, (erster Satz) AsylG 2005 sei ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Der Status des Asylberechtigten sei einem Fremden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliege.
23 Es müssten vier Voraussetzungen gegeben sein, um den hier in Rede stehenden Tatbestand als erfüllt ansehen zu können. Es müsse der Fremde erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
24 Das Bundesverwaltungsgericht bejahte dann in der Folge - unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - das Vorliegen der unter erstens bis drittens genannten Voraussetzungen. Vom Mitbeteiligten gehe infolge des von ihm begangenen Suchtgifthandels und wegen der wiederkehrenden gewalttätigen Angriffe gegen andere Menschen eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit aus. Dabei setzte sich das Verwaltungsgericht eingehend mit den Straftaten und der Persönlichkeit des Mitbeteiligten auseinander. Es kam auch zum Ergebnis, dass im Fall des Mitbeteiligten, der immer rasch rückfällig geworden sei, keine „günstige Zukunftsprognose“ möglich sei.
25 Zur vierten Voraussetzung führte das Verwaltungsgericht aus, es sei eine Güterabwägung dahingehend vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwögen. Bei dieser Güterabwägung seien - so das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Art. 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und Art. 33 Z 2 GFK könnten etwa dann keine Anwendung finden, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer seien, der Fremde aber weitgehend als resozialisiert gelte, weil er nicht rückfällig geworden sei. Habe der Fremde mit Folter oder Tod zu rechnen, überwögen die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung „eher selten“ gegenüber den individuellen Schutzinteressen. In solchen Fällen sei sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Die Ausnahmeklausel des Art. 33 Z 2 GFK sei restriktiv auszulegen. Verstehe man das Non-Refoulement-Prinzip als Instrument des Menschenrechtsschutzes und ziehe man den - an sich selbstverständlichen - Grundsatz in Betracht, dass auch Personen, die die Normen des Strafrechts verletzen, nicht automatisch aller fundamentaler Rechte verlustig gehen, könne diese Bestimmung nur in seltenen und extremen Ausnahmefällen Anwendung finden.Zur vierten Voraussetzung führte das Verwaltungsgericht aus, es sei eine Güterabwägung dahingehend vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwögen. Bei dieser Güterabwägung seien - so das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Artikel eins, Abschnitt F Litera b, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und Artikel 33, Ziffer 2, GFK könnten etwa dann keine Anwendung finden, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer seien, der Fremde aber weitgehend als resozialisiert gelte, weil er nicht rückfällig geworden sei. Habe der Fremde mit Folter oder Tod zu rechnen, überwögen die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung „eher selten“ gegenüber den individuellen Schutzinteressen. In solchen Fällen sei sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Die Ausnahmeklausel des Artikel 33, Ziffer 2, GFK sei restriktiv auszulegen. Verstehe man das Non-Refoulement-Prinzip als Instrument des Menschenrechtsschutzes und ziehe man den - an sich selbstverständlichen - Grundsatz in Betracht, dass auch Personen, die die Normen des Strafrechts verletzen, nicht automatisch aller fundamentaler Rechte verlustig gehen, könne diese Bestimmung nur in seltenen und extremen Ausnahmefällen Anwendung finden.
26 Dem Mitbeteiligten sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl „aufgrund seiner Eigenschaft als Wehrdienstverweigerer“ der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Schutzwürdigkeit von „syrischen“ Wehrdienstverweigerern sei immer noch anzuerkennen. Insoweit verwies das Bundesverwaltungsgericht auf seine Feststellungen zur Lage in Syrien. Erkennbar legte es seiner Beurteilung jene Feststellu