TE Vwgh Beschluss 2021/10/20 Ra 2021/20/0246

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

E1E
E3L E19100000
E3L E19103010
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
59/04 EU - EWR

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §6
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs2
FlKonv Art1 AbschnF litb
FlKonv Art33
FlKonv Art33 Z2
FrPolG 2005 §46a
FrPolG 2005 §52 Abs9
MRK Art2
MRK Art3
12010E267 AEUV Art267
32008L0115 Rückführungs-RL Art5
32008L0115 Rückführungs-RL Art6
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs1
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs6
32008L0115 Rückführungs-RL Art8
32008L0115 Rückführungs-RL Art9
32008L0115 Rückführungs-RL Art9 Abs1 lita
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2 litb
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2 litc
32011L0095 Status-RL Art14
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4 litb
32011L0095 Status-RL Art14 Abs5
62009CJ0057 B und D VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021, W211 2224938-1/49E, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 sowie rechtlich davon abhängende Aussprüche nach dem AsylG 2005 und dem FPG (Mitbeteiligter: A A, in L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?

2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?

Begründung

1        A. Sachverhalt und bisherige Verfahren:

2        Herr A A (im Weiteren: der Mitbeteiligte) wurde im Jahr 1989 in Damaskus (Syrien) geboren und lebte bis August 2014 in Syrien. Er reiste am 10. Dezember 2014 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Er gab an, staatenlos und Angehöriger der Palästinenser zu sein. Er verfügte zu dieser Zeit über ein von einer syrischen Behörde für Palästinenser ausgestelltes Reisedokument und einen ebensolchen Personalausweis.

3        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (die revisionswerbende Behörde) gab dem Antrag des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 statt und sprach aus, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 3 (Abs. 1) AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

4        Den vorgelegten Akten ist zu entnehmen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausging, der Mitbeteiligte sei staatenlos und habe in Syrien als anerkannter Flüchtling gelebt (die Behörde ging erkennbar davon aus, dass Syrien der Herkunftsstaat des staatenlosen Mitbeteiligten im Sinn der asylrechtlichen Bestimmungen sei, weil es sich um das Land des früheren gewöhnlichen Aufenthalts gehandelt hatte). Er sei bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert. Er habe Syrien wegen des Bürgerkriegs und der damit verbundenen dortigen prekären Situation verlassen. Er habe aber auch glaubhaft gemacht, dass er einer individuellen Verfolgung unterliege. Im Jahr 2013 sei er von unbekannten Personen entführt und erst nach der Zahlung von Lösegeld durch den Vater wieder freigelassen worden. Nach der Freilassung habe sich der Mitbeteiligte in den Libanon begeben. Von dort sei er aber wieder nach Syrien zurückgeschickt worden. Im August 2014 sei er von der Militärpolizei aufgefordert worden, seinen Dienst (beim Militär) anzutreten. Daraufhin sei er aus Syrien geflohen. Ihm drohe im Fall der Rückkehr nach Syrien (erkennbar gemeint: weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe) Verfolgung seitens der Regierung.

5        Der Mitbeteiligte wurde während seines Aufenthalts in Österreich straffällig. Das Landesgericht Linz verurteilte ihn am 22. März 2018 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG (Erwerb und Besitz zum Eigengebrauch) sowie wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG (Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge - das ist jene mit Verordnung festgelegte Untergrenze der Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - übersteigenden Menge) sowie des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG (Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil wurde rechtskräftig.

6        Die Landespolizeidirektion Oberösterreich erließ in der Folge gegen den Mitbeteiligten ein (noch bis 5. Dezember 2023 gültiges) Waffenverbot.

7        Am 22. Mai 2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Mitbeteiligten ein Verfahren zur Aberkennung des ihm früher zuerkannten Status des Asylberechtigten ein. Dieses Verfahren wurde von der Behörde zunächst nicht weitergeführt. Aus einem in den Akten einliegenden Aktenvermerk vom 25. Juli 2018 ergibt sich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dieser Zeit davon ausging, es bestehe keine ausreichende Grundlage für die Annahme, der Mitbeteiligte stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.

8        In der Folge wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon verständigt, dass gegen den Mitbeteiligten weitere Anzeigen wegen strafbarer Handlungen erstattet worden und gegen ihn auch Verurteilungen ergangen seien.

9        Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. Jänner 2019 wurde der Mitbeteiligte wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; die mit dem früheren Urteil festgelegte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

10       Am 11. März 2019 verurteilte das Landesgericht Wels den Mitbeteiligten wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach § 15 Abs. 1, § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Abermals wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die zuvor mit drei Jahren bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

11       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete infolge der neuerlichen Verurteilungen am 28. März 2019 wieder ein Verfahren zur Aberkennung des dem Mitbeteiligten zuerkannten Status des Asylberechtigten ein. Dies wurde dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 29. März 2019 zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm auch die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, was der Mitbeteiligte auch tat.

12       Mit Strafverfügung vom 13. August 2019 wurde der Mitbeteiligte von der Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht mit einer Geldstrafe belegt.

13       Mit Bescheid vom 24. September 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Mitbeteiligten der mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ausgesprochen, dass dem Mitbeteiligten der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte IV. und VII.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt werde (Spruchpunkt VI.). Es wurde mit demselben Bescheid aber auch ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.).

14       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in seiner Begründung - zusammengefasst und soweit hier wesentlich - in Bezug auf die Möglichkeit einer Abschiebung des Mitbeteiligten davon aus, anhand der Berichtslage zu Syrien ergebe sich, dass dort immer noch die Gefahr bestehe, dass Menschen zwangsrekrutiert würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Mitbeteiligte Opfer einer Zwangsrekrutierung und gezwungen werde, an Kriegsverbrechen teilzunehmen. Von einer Abschiebung des Mitbeteiligten nach Syrien müsse daher auch künftig Abstand genommen werden.

15       Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

16       Der Mitbeteiligte beging weiterhin strafbare Handlungen. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 16. Juni 2020 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit den früheren Urteilen festgelegten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen; die letzte noch mit drei Jahren bestimmte Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert.

17       Das Landesgericht Linz verurteilte den Mitbeteiligten am 8. Oktober 2020 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Betrugs nach § 146 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Vom Widerruf früher ausgesprochener bedingter Strafnachsichten wurde abermals abgesehen.

18       Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28. Oktober 2020 eine Verhandlung durch, in der der Mitbeteiligte erklärte, die gegen Spruchpunkt V. des Bescheides - damit war die Unzulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt worden - erhobene Beschwerde zurückzuziehen.

19       Mit dem Erkenntnis vom 28. Mai 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und hob die übrigen Spruchpunkte I. bis IV., VI. und VII. des Bescheides ersatzlos auf. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

20       Das Bundesverwaltungsgericht stellte - soweit hier von Interesse - fest, dass der Mitbeteiligte ein „staatenloser Palästinenser aus Syrien“ sei. Er stamme „aus der Stadt Sahnaya in Damaskus-Land“. Dieses Gebiet befinde sich „derzeit in der Hand des Regimes“ (offenkundig gemeint: unter Kontrolle des syrischen Staates). In Syrien habe der Mitbeteiligte keine Verwandten mehr. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester lebten mittlerweile in der Niederlande.

21       Das Bundesverwaltungsgericht legte im Einzelnen jene Tathandlungen, die zu den oben genannten Verurteilungen geführt hatten, sowie die Gründe, die von den Strafgerichten bei der Bemessung der Strafen als erschwerend und mildernd berücksichtigt worden waren, dar. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zur Lage in Syrien.

22       Im Anschluss an - hier nicht weiter maßgebliche - Erwägungen zur Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung - wiederum auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 (erster Satz) AsylG 2005 sei ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Der Status des Asylberechtigten sei einem Fremden gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliege.

23       Es müssten vier Voraussetzungen gegeben sein, um den hier in Rede stehenden Tatbestand als erfüllt ansehen zu können. Es müsse der Fremde erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

24       Das Bundesverwaltungsgericht bejahte dann in der Folge - unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - das Vorliegen der unter erstens bis drittens genannten Voraussetzungen. Vom Mitbeteiligten gehe infolge des von ihm begangenen Suchtgifthandels und wegen der wiederkehrenden gewalttätigen Angriffe gegen andere Menschen eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit aus. Dabei setzte sich das Verwaltungsgericht eingehend mit den Straftaten und der Persönlichkeit des Mitbeteiligten auseinander. Es kam auch zum Ergebnis, dass im Fall des Mitbeteiligten, der immer rasch rückfällig geworden sei, keine „günstige Zukunftsprognose“ möglich sei.

25       Zur vierten Voraussetzung führte das Verwaltungsgericht aus, es sei eine Güterabwägung dahingehend vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwögen. Bei dieser Güterabwägung seien - so das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Art. 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und Art. 33 Z 2 GFK könnten etwa dann keine Anwendung finden, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer seien, der Fremde aber weitgehend als resozialisiert gelte, weil er nicht rückfällig geworden sei. Habe der Fremde mit Folter oder Tod zu rechnen, überwögen die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung „eher selten“ gegenüber den individuellen Schutzinteressen. In solchen Fällen sei sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Die Ausnahmeklausel des Art. 33 Z 2 GFK sei restriktiv auszulegen. Verstehe man das Non-Refoulement-Prinzip als Instrument des Menschenrechtsschutzes und ziehe man den - an sich selbstverständlichen - Grundsatz in Betracht, dass auch Personen, die die Normen des Strafrechts verletzen, nicht automatisch aller fundamentaler Rechte verlustig gehen, könne diese Bestimmung nur in seltenen und extremen Ausnahmefällen Anwendung finden.

26       Dem Mitbeteiligten sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl „aufgrund seiner Eigenschaft als Wehrdienstverweigerer“ der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Schutzwürdigkeit von „syrischen“ Wehrdienstverweigerern sei immer noch anzuerkennen. Insoweit verwies das Bundesverwaltungsgericht auf seine Feststellungen zur Lage in Syrien. Erkennbar legte es seiner Beurteilung jene Feststellungen zugrunde, wonach für „palästinische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien“ Wehrpflicht bestehe. Berichten zufolge betrachte die (syrische) Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das „Vaterland“ gegen terroristische Bedrohungen zu schützen. Hinsichtlich der Konsequenzen von Desertion und Wehrdienstverweigerung bestünden zwar unterschiedliche Berichte und es gingen die Meinungen auseinander. Es werde aber auch davon berichtet, dass „die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichzusetzen“ sei.

27       Das Bundesverwaltungsgericht ging wegen solcher dem Mitbeteiligten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohender Konsequenzen davon aus, dass die nach der Rechtsprechung geforderte Güterabwägung zu Gunsten des Mitbeteiligten auszufallen habe. Daher dürfe trotz der von ihm ausgehenden Gefahr der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden.

28       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision. Die Behörde macht geltend, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zu einer Zeit und zu einer Rechtslage ergangen, die nicht mit der aktuellen rechtlichen Ausgangslage vergleichbar sei. Der Gesetzgeber habe Vorkehrungen dafür getroffen, dass nach der im Revisionsfall anzuwendenden Rechtslage eine Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht erfolgen dürfe, wenn dem Fremden solche Konsequenzen drohten, dass eine Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK zu befürchten sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Güterabwägung sei zum Schutz vor Abschiebung nicht erforderlich, weil für den Mitbeteiligten ein nationaler Abschiebeschutz in der Form bestehe, dass im Fall des Vorliegens eines Refoulement-Verbotes in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt werde, dass die Abschiebung nicht zulässig sei. Der Ursprung der bisherigen Rechtsprechung liege zudem in einer Zeit vor Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen und unionsrechtlichen Regelungen zu asylrechtlichen Belangen. Eine Betrachtung des in den einschlägigen Richtlinien - nämlich der Richtlinie 2011/95/EU und der davor geltenden Richtlinie 2004/83/EG - enthaltenen Ausschlussgrundes zeige, dass es Ziel dieser Bestimmungen sei, die Glaubwürdigkeit des durch die Richtlinien in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Schutzsystems zu erhalten. Diese Bestimmungen stünden daher der Aufrechterhaltung des früher zuerkannten Schutzstatus sogar entgegen.

29       Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe in seinem Urteil vom 9. November 2010, C-57/09 und C-101/09, festgehalten, dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Richtlinie 2004/83/EG keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetze. Der Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Richtlinie 2004/83/EG seien in die Neufassung der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU, im Weiteren kurz: StatusRL) übernommen worden. Art. 12 Abs. 2 lit. b und c StatusRL sei mit § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden. Mit dem fallbezogen maßgeblichen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 habe der österreichische Gesetzgeber die Umsetzung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgenommen. Der EuGH habe sich bislang noch nicht dazu geäußert, ob nach dieser Bestimmung eine Güterabwägung durchzuführen sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertrete die Ansicht, dass die Erwägungen des EuGH im Urteil vom 9. November 2010 zu Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Richtlinie 2004/83/EG auch für das Verständnis von Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL maßgeblich seien. Auch aus der Formulierung des Art. 14 Abs. 4 StatusRL ergebe sich keinerlei Hinweis dafür, dass eine Güterabwägung zu erfolgen hätte. Vielmehr verbiete sich eine solche sogar, weil damit die Erhaltung der Glaubwürdigkeit des durch die StatusRL in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Schutzsystems in Frage gestellt werden könnte.

30       B. Maßgebliche Bestimmungen des Unionsrechts:

31       Art. 14 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung); im Weiteren: StatusRL:

„Artikel 14

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft

(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist.

(2) ...

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass

a)   die Person gemäß Artikel 12 von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;

b)   ...

(4)Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn

a)   es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;

b)   er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

(5) ...

(6) Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.“

32       Art. 2, 4, 18 und 19 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC):

„Artikel 2

Recht auf Leben

(1) Jede Person hat das Recht auf Leben.

(2) ...

...

Artikel 4

Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

...

Artikel 18

Asylrecht

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet.

Artikel 19

Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

(1) ...

(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“

33       Art. 5, 6, 8 und 9 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; im Weiteren: Rückführungsrichtlinie:

„Artikel 5

Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise:

a)   ...

...

und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.

Artikel 6

Rückkehrentscheidung

(1) Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.

(2) ...

...

(4) Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen.

(5) ...

(6) Durch diese Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.

...

Artikel 8

Abschiebung

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.

(2) ...

...

Artikel 9

Aufschub der Abschiebung

(1) Die Mitgliedstaaten schieben die Abschiebung auf,

a)   wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder

b)   ...

(2) ...

...“

34       C. Maßgebliche Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention:

35       Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention:

„Artikel 33

Verbot der Ausweisung und Zurückweisung

1.   Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.

2.   Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.“

36       Art. 2 und Art. 3 EMRK:

„Artikel 2 - Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) ...

Artikel 3 - Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

37       D. Maßgebliche Bestimmungen des nationalen Rechts:

38       § 2, § 3, § 6 bis § 10 und § 57 Asylgesetz 2005:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.   die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;

2.   die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958;

3....

...

11.  Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;

12.  ...

...

15.  der Status des Asylberechtigten: das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

16.  ...

17.  ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;

18.  ...

...

...

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.   ...

2.   der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) ...

...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

...

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1.   und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2.   einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3.   aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4.   er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.   ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2.   einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3.   der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) ...

...

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.   der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.   dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) ...

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) ...

...

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.   die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2.   er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3.   er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1.   einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2.   der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3.   der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

...

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.   ...

...

4.   einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5.   ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) ...

...

‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1.   wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.   ...

...“

39       § 31, § 46a und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005:

„Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1.   ...

...

4.   solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5.   ...

...

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1.   ...

...

3.   geduldet sind (§ 46a) oder

4.   ...

...

Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1.   deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2.   deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3.   ...

...

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.   ...

...

3.   ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.   ...

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. ...

(3) ...

...

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) ...

...“

40       E. Erläuterung zu den Vorlagefragen:

41       Zur ersten Frage

42       Bereits das früher in Österreich geltende (am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretene) Asylgesetz 1997 (AsylG) legte in seinem § 13 Abs. 2 unter der Überschrift „Ausschluss von der Asylgewährung“ fest, dass die Gewährung von Asyl (auch dann) ausgeschlossen war, wenn Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden waren und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuteten.

43       Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Bestimmung in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, erstmals grundsätzlich auseinandergesetzt.

44       Dort wurde ausgeführt, dass sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 AsylG ergebe, dass einerseits der Gesetzgeber bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt habe, welche nach dem in Art. 33 GFK enthaltenen „Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung“ aus der Sicht der GFK erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären. Andererseits habe sich der Gesetzgeber mit dem von ihm verwendeten Wortlaut der völkerrechtlichen Bedeutung dieser Wortfolgen angeschlossen.

45       Nach dem Art. 33 Z 2 GFK müssten nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssten die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. In diesem Zusammenhang verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die Ausführungen in Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 227 ff, sowie die dort zitierte Literatur und Judikatur.

46       Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur solche Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Auch die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern wurde als „besonders schweres Verbrechen“ eingestuft (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK handelt. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können. Es wurde auch betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).

47       Es genügt allerdings nicht, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (vgl. auch dazu VwGH 99/01/0288 sowie Ra 2017/19/0531). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419; 23.9.2009, 2006/01/0626; vgl. weiters ausführlich zur Frage, wann eine Straftat als ausreichend schwerwiegend zu qualifizieren ist, um von einem „besonders schweren Verbrechen“ sprechen zu können, VwGH 3.12.2002, 99/01/0449).

48       Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfen. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK nicht erfolgen (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. VwGH 1.3.2018, Ra 2018/19/0014, mwN)

49       Zur darüber hinaus als eigenständiges Kriterium für die Zulässigkeit der Aberkennung notwendigen Güterabwägung wurde vom Verwaltungsgerichtshof - worauf sich auch das Bundesverwaltungsgericht in der in Revision gezogenen Entscheidung gestützt hat - im Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, wörtlich ausgeführt:

„Als letzter Punkt für die Zulässigkeit der Zurückverbringung hat die belangte Behörde eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen. Diese Verpflichtung zur Güterabwägung wird in der Staatenpraxis anerkannt (vgl. Kälin, aaO, S 231 mwN). Diesbezüglich besteht zwischen (den in § 13 AsylG übernommenen Teilen des) Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und Art. 33 Abs. 2 GFK kein Unterschied (vgl. Kälin, aaO, S 228). Bei dieser Güterabwägung hat die belangte Behörde die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und Art. 33 Abs. 2 GFK können etwa keine Anwendung finden, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber weitgehend als resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist. Hat der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlic

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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