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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2021, W242 2223354-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (Mitbeteiligter: M A in G, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in 8055 Seiersberg-Pirka, Mitterstraße 177),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) I., soweit damit über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und, VII. des Bescheides vom 13. August 2018 entschieden wurde, sowie in seinen Spruchpunkten A) II. bis A) IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) römisch eins., soweit damit über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und, römisch sieben. des Bescheides vom 13. August 2018 entschieden wurde, sowie in seinen Spruchpunkten A) römisch zwei. bis A) römisch vier. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 4. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Er gab bei der Erstbefragung unter Angabe falscher Identitätsdaten an, russischer Staatsangehöriger zu sein und aus Tschetschenien zu stammen. Er werde in Russland verfolgt, weil er Moslem sei. Weiters habe er zu seiner in Österreich aufhältigen schwangeren Ehefrau wollen.
2 Im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Mitbeteiligte an, im Jahr 2009 „den Islam angenommen“ zu haben. Er halte sich „an die Sunna“, was Aufmerksamkeit erweckt habe. Seit 2009 oder 2010 seien „Leute“ zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten „überprüfen“ wollen. Es werde auch „immer versucht, einem etwas anzuhängen“. Im Jahr 2013 sei „das Ganze ernst“ geworden. Er sei ohne Haftbefehl und ohne Beweismittel für mehrere Tage festgehalten worden. Kurz vor seiner Ausreise hätten „diese Leute“ erfahren, dass er eine in Europa lebende Frau geheiratet habe. Nach der Hochzeit seien sie zu ihm gekommen und hätten ihm „die Dokumente“ abgenommen. Sie hätten ihm gesagt, er dürfe „prinzipiell die Republik“ nicht verlassen. Tue er dies trotzdem, würden sie ihn aufspüren und er „bekomme“ ein Strafverfahren. Es gäbe genug ungelöste Fälle, die man ihm „in die Schuhe schieben“ könnte. Manchmal hätten diese Leute in sozialen Netzwerken Accounts eröffnet und dort falsche Nachrichten deponiert. Wenn der Mitbeteiligte zum Training gefahren sei, seien sie ihm gefolgt und hätten gedroht, ihn einzusperren. Ende November 2013 hätten sie seinen Nachbarn, der ihm den Islam nähergebracht habe, aufgesucht und erschossen. Sie hätten eine Liste mit Namen von Polizisten hinterlassen und behauptet, dass der Nachbar die Polizisten hätte umbringen wollen. Anschließend sei der Mitbeteiligte von seinem Bruder nach Belgorod gebracht worden. Nach seiner Abreise hätten die Leute seinen Bruder belästigt, weshalb seine Mutter im Mai 2017 nach Kasachstan ausgereist sei. Über Nachfrage gab der Mitbeteiligten an, die „Leute“, von denen er spreche, seien „von der Polizei“.
3 Am 21. Dezember 2018 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kenntnis davon, dass gegen den Mitbeteiligten ein Strafverfahren geführt wurde, weil er (unter anderem) im Verdacht stand, ab dem Jahr 2013 aktiv bei der Terrororganisation „Islamischer Staat“ gekämpft zu haben. Aus der entsprechenden Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres geht auch hervor, dass der Mitbeteiligte, der international gesucht werde, eigentlich einen anderen Namen trage und aus Kasachstan stamme. Einer weiteren dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugegangenen Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres zufolge habe der Mitbeteiligte gegenüber den die Erhebungen durchführenden Beamten zugestanden, dass seine „Asylgeschichte“ erfunden sei.
4 Am 13. Februar 2019 wurde der Mitbeteiligte neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vernommen. Er gab an, bis 2013 in Kasachstan gelebt zu haben. Er sei immer wieder vom Geheimdienst überprüft worden und habe befürchtet, dass nach seiner Abreise eine Fahndung nach ihm eingeleitet werde. Daher habe er in Österreich falsche Daten angegeben. Seinen kasachischen Reisepass habe er vernichtet. Er sei nach Österreich gekommen, weil hier seine Ehefrau und seine Tochter lebten. In Kasachstan könne er kein ordentliches Gerichtsverfahren erwarten. Es werde auf einer Internetseite aufgefordert, ihn bei Interpol zu melden. Er werde beschuldigt, ein Terrorist zu sein und „Leute zu etwas aufgerufen“ sowie angeworben zu haben. Er habe aber keine Terrorakte gesetzt. Im Jahr 2013 habe sich der Krieg in Syrien immer weiter entwickelt und das Komitee der Staatssicherheit habe ein halbes Jahr zuvor begonnen, ihn vorzuladen. Es sei häufig vorgekommen, dass Leute mit solchen Vorladungen „nie wieder rausgekommen“ seien. Er habe sehr viele dieser Vorladungen erhalten und drei- bis viermal seinen Aufenthaltsort sowie seine Telefonnummer geändert. Sie hätten ihn aber immer wieder gefunden und ihm Fragen zu seiner Religion gestellt, weshalb er sich schließlich einen Pass besorgt habe und ausgereist sei. Er sei nicht misshandelt worden und es habe „auch keine direkte Bedrohung“ gegeben, sondern „eine indirekte in Form von Anspielungen“.
5 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Juni 2019 wurde über den Mitbeteiligten - aufgrund in diesem Urteil näher beschriebener, in der Zeit von August 2013 bis November 2015 in Syrien „und allenfalls anderen Orten“ begangener strafbarer Handlungen - eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen der Begehung der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und terroristischer Straftaten nach § 15, § 278c Abs. 1 Z 1 iVm § 75 StGB verhängt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Juni 2019 wurde über den Mitbeteiligten - aufgrund in diesem Urteil näher beschriebener, in der Zeit von August 2013 bis November 2015 in Syrien „und allenfalls anderen Orten“ begangener strafbarer Handlungen - eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen der Begehung der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und terroristischer Straftaten nach Paragraph 15,, Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 75, StGB verhängt.
6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13. August 2019 sowohl betreffend das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn - gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) - eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Kasachstan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und gewährte - gestützt auf § 55 Abs. 1a FPG - keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Weiters sprach die Behörde aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21. Dezember 2018 verloren habe (Spruchpunkt IX.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VIII.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13. August 2019 sowohl betreffend das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn - gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) - eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Kasachstan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und gewährte - gestützt auf Paragraph 55, Absatz eins a, FPG - keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters sprach die Behörde aus, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21. Dezember 2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch acht.).
7 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 23. Juni 2021 als unbegründet ab, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I., III., IV. und IX. dieses Bescheides gerichtet hatte [Spruchpunkt A) I.]. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bei ihm angefochtenen Bescheides wies das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dem Mitbeteiligten der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde [Spruchpunkt A) II.]. Weiters änderte es den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass festgestellt werde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Mitbeteiligten nach Kasachstan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 unzulässig sei [Spruchpunkt A) III.]. Den Spruchpunkt VI. änderte es dahin, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde [Spruchpunkt A) IV.]. Den Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides hob das Bundesverwaltungsgericht ersatzlos auf [Spruchpunkt A) V.]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei [Spruchpunkt B)].Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 23. Juni 2021 als unbegründet ab, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier. und römisch neun. dieses Bescheides gerichtet hatte [Spruchpunkt A) römisch eins.]. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bei ihm angefochtenen Bescheides wies das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dem Mitbeteiligten der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht zuerkannt werde [Spruchpunkt A) römisch zwei.]. Weiters änderte es den Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass festgestellt werde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Mitbeteiligten nach Kasachstan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 unzulässig sei [Spruchpunkt A) römisch drei.]. Den Spruchpunkt römisch sechs. änderte es dahin, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde [Spruchpunkt A) römisch vier.]. Den Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides hob das Bundesverwaltungsgericht ersatzlos auf [Spruchpunkt A) römisch fünf.]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei [Spruchpunkt B)].
8 In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift „Feststellungen“ - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, der Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass sich der Mitbeteiligte zwischen August 2013 und November 2015 an der Terrorvereinigung „Emirat Kaukasus“, einer tschetschenisch-separatistischen radikalislamisch-sunnitischen Gruppierung sowie an der Terrororganisation „IS-Islamic-State“ beteiligt habe.
9 Der Mitbeteiligte sei im August 2013 nach Syrien in die Stadt Atmeh gereist. Dort habe er sich in einem Ausbildungscamp für angehende Kämpfer gegen das syrische Regime in körperlicher Fitness, Kampftechnik, Taktik, Nahkampftechnik, Waffenhandhabung und islamischer Religion unterrichten lassen. Zwischen September 2013 und Jänner 2014 habe er sich nach seiner Ausbildung in der nordwestlich von Aleppo gelegenen Stadt Haritan der Gruppe „Jaish al-Muhajireen wal-Ansar“ („JAMWA“) angeschlossen. Diese habe den „syrischen Flügel“ des „Emirat Kaukasus“ gebildet und im syrischen Bürgerkrieg zunächst die Terrororganisation „Islamischer Staat in Syrien und Irak“ („ISIS“) unterstützt. Der Mitbeteiligte habe bis Jänner 2014 aktiv an Kampfhandlungen gegen die syrische Armee teilgenommen. Zwischen Jänner 2015 und März 2015 sei er erneut nach Syrien gereist, um „JAMWA“ zu verstärken. Bis Ende März 2015 habe er rund um die Stadt Aleppo wiederum aktiv an Kampfhandlungen gegen die syrische Armee teilgenommen. Am 19. November 2015 habe er auf seinem sozialen Profil von „vContact“ mit dem Namen „M[...] A[...]“ mindestens vier unbekannten Personen glorifizierende Fotos über seine Erlebnisse und die Kampfhandlungen in Syrien sowie die Terrororganisationen „IS“ und „Emirat Kaukasus“ bereitgestellt, um deren Gedankengut zu verbreiten und diese Personen als Gleichgesinnte für die genannten Terrororganisationen zu gewinnen.
10 Durch diese Handlungen habe sich der Mitbeteiligte - so das Bundesverwaltungsgericht erkennbar in wörtlicher Wiedergabe eines Teiles des Schuldspruches (B./) aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Juni 2019 - zumindest zwischen August 2013 und November 2015 in Syrien und allenfalls anderen Orten an der international agierenden terroristischen Vereinigung „IS“ als Mitglied in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikalislamischen Gottesstaat zu errichten und deren terroristische Straftaten zur Erreichung dieses Ziels gefördert habe. Die genannte Vereinigung sei, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohten, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet gewesen. Sie habe seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betrieben, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölk