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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2Rechtssatz
Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe seiner Ermittlungspflicht zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er im Irak aufgrund seines Werdegangs als ranghoher Offizier mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden und insofern asylrelevanter Verfolgung (aufgrund Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe als auch auf Grund politischer Motive) ausgesetzt sei, nicht entsprochen, verkennt die Revision, dass das BVwG die Verweigerung internationalen Schutzes auf das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des Art. 1 Abschnitt F lit. a) GFK (hier: Verbrechen gegen den Frieden) gestützt hat, der - im Gegensatz zum Ausschlussgrund des lit. b) leg. cit. - eine Abwägung mit den Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) des Asylwerbers nicht erfordert (vgl. etwa VwGH 21.4.2015, Ra 2014/01/0154, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2008, 2006/19/0352).Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe seiner Ermittlungspflicht zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er im Irak aufgrund seines Werdegangs als ranghoher Offizier mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden und insofern asylrelevanter Verfolgung (aufgrund Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe als auch auf Grund politischer Motive) ausgesetzt sei, nicht entsprochen, verkennt die Revision, dass das BVwG die Verweigerung internationalen Schutzes auf das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des Artikel eins, Abschnitt F Litera a,) GFK (hier: Verbrechen gegen den Frieden) gestützt hat, der - im Gegensatz zum Ausschlussgrund des Litera b,) leg. cit. - eine Abwägung mit den Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) des Asylwerbers nicht erfordert vergleiche etwa VwGH 21.4.2015, Ra 2014/01/0154, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2008, 2006/19/0352).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010168.L01Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021