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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des M A I, vertreten durch Dr. Christian Frießnegger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 19/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. September 2018, W207 1426296- 3/5E, betreffend (insbesondere) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des M A römisch eins, vertreten durch Dr. Christian Frießnegger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 19/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. September 2018, W207 1426296- 3/5E, betreffend (insbesondere) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Ausspruch über das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sowie gegen die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
2.1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 richtet, als unbegründet abgewiesen. 2.1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 richtet, als unbegründet abgewiesen.
2.2. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde 1994 in Afghanistan geboren, begab sich allerdings nach dem Tod der Eltern schon im Alter von etwa vier Jahren mit seiner Tante nach Pakistan, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 aufhielt.
2 Der Revisionswerber stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 17. November 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren wurde dem Revisionswerber mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. Mai 2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; unter einem wurde ihm eine zunächst bis 28. Mai 2014 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge verlängert wurde.
3 Der Revisionswerber wurde sodann mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Juni 2014 wegen des Verbrechens der (qualifiziert begangenen) Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt, aus der er Ende 2016 bedingt entlassen wurde. 3 Der Revisionswerber wurde sodann mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Juni 2014 wegen des Verbrechens der (qualifiziert begangenen) Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt, aus der er Ende 2016 bedingt entlassen wurde.
4 Bereits davor hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 2. Mai 2016 dem Revisionswerber im Hinblick auf die erwähnte Straftat gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, jedoch gemäß dem letzten Absatz dieser Bestimmung festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von (insbesondere) Art. 3 EMRK bedeuten würde. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde. Unter einem wurde dem Revisionswerber die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, wobei in der Begründung dieses Bescheides zum Ausdruck gebracht wurde, der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers sei gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. Die gegen die den Revisionswerber belastenden Spruchpunkte dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (B VwG) mit Erkenntnis vom 23. Juni 2016 ab. 4 Bereits davor hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 2. Mai 2016 dem Revisionswerber im Hinblick auf die erwähnte Straftat gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, jedoch gemäß dem letzten Absatz dieser Bestimmung festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von (insbesondere) Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde. Unter einem wurde dem Revisionswerber die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, wobei in der Begründung dieses Bescheides zum Ausdruck gebracht wurde, der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers sei gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Die gegen die den Revisionswerber belastenden Spruchpunkte dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (B VwG) mit Erkenntnis vom 23. Juni 2016 ab.
5 Aus Anlass seines am 3. Mai 2018 gestellten Antrags auf Verlängerung der ihm mittlerweile erteilten Karte für Geduldete wurde der Revisionswerber am 26. Juli 2018 einvernommen und hierauf mit Bescheid des BFA vom 1. August 2018 (neuerlich) ausgesprochen, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde. Unter einem erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Des Weiteren sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, und es erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Schließlich stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. 5 Aus Anlass seines am 3. Mai 2018 gestellten Antrags auf Verlängerung der ihm mittlerweile erteilten Karte für Geduldete wurde der Revisionswerber am 26. Juli 2018 einvernommen und hierauf mit Bescheid des BFA vom 1. August 2018 (neuerlich) ausgesprochen, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde. Unter einem erließ das BFA gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Des Weiteren sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, und es erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Schließlich stellte das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei.
6 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. September 2018 als unbegründet ab. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die (ordentliche) Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. 6 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. September 2018 als unbegründet ab. Es sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die (ordentliche) Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens und Vorlage der Akten durch das BVwG (§ 30a Abs. 4 bis 6 VwGG) - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen hat: 7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens und Vorlage der Akten durch das BVwG (Paragraph 30 a, Absatz 4, bis 6 VwGG) - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen hat:
8 Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Ausspruch betreffend den Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 und gegen die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG wendet, zulässig und teilweise auch berechtigt, im Übrigen jedoch unzulässig. 8 Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Ausspruch betreffend den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und gegen die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wendet, zulässig und teilweise auch berechtigt, im Übrigen jedoch unzulässig.
9 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision nämlich (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 9 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision nämlich (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, Rn. 9, und VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 15, jeweils mit dem Hinweis auf VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022, Rn. 8, mwN). 10 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , etwa VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, Rn. 9, und VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 15, jeweils mit dem Hinweis auf VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022, Rn. 8, mwN).
11 Das BVwG begründete den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision zusammengefasst einerseits damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob die Rechtskraft einer im Rahmen eines Verfahrens zur Aberkennung des subsidiären Schutzes auf der Rechtsgrundlage des § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ergangenen (negativen) Entscheidung über die vorgenommene Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 einer inhaltsgleichen Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf der Rechtsgrundlage des § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 entgegenstehe. Andererseits fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob bei der nach § 52 Abs. 9 FPG vorzunehmenden Feststellung über die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung bei unveränderter allgemeiner Lage im Herkunftsstaat eine Bindung an die im Rahmen eines Verfahrens zur Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 getroffene rechtskräftige Feststellung über die Unzulässigkeit der Abschiebung bestehe. 11 Das BVwG begründete den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision zusammengefasst einerseits damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob die Rechtskraft einer im Rahmen eines Verfahrens zur Aberkennung des subsidiären Schutzes auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ergangenen (negativen) Entscheidung über die vorgenommene Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 einer inhaltsgleichen Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 entgegenstehe. Andererseits fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob bei der nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG vorzunehmenden Feststellung über die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung bei unveränderter allgemeiner Lage im Herkunftsstaat eine Bindung an die im Rahmen eines Verfahrens zur Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 getroffene rechtskräftige Feststellung über die Unzulässigkeit der Abschiebung bestehe.
12 Bei der Begründung ihrer Zulässigkeit wird dann in der Revision (nur) auf diese Fragen Bezug genommen. Zur ersten Frage vertritt der Revisionswerber - entgegen dem Standpunkt des BVwG - die Meinung, eine bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage nochmals vorgenommene amtswegige Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 verstoße gegen den Grundsatz "ne bis in idem", widerspreche daher der "Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft" und stelle somit einen "Verstoß gegen die Unwiederholbarkeit von Bescheiden" dar. Infolge des deshalb "nichtigen" Ausspruchs über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 fehle gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Zur zweiten Frage vertritt der Revisionswerber - ebenfalls im Widerspruch zum BVwG - die Auffassung, in Bezug auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan liege mangels Änderung des Sachverhalts ein Verstoß gegen die Bindungswirkung der gegenteiligen rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom 2. Mai 2016 vor. 12 Bei der Begründung ihrer Zulässigkeit wird dann in der Revision (nur) auf diese Fragen Bezug genommen. Zur ersten Frage vertritt der Revisionswerber - entgegen dem Standpunkt des BVwG - die Meinung, eine bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage nochmals vorgenommene amtswegige Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 verstoße gegen den Grundsatz "ne bis in idem", widerspreche daher der "Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft" und stelle somit einen "Verstoß gegen die Unwiederholbarkeit von Bescheiden" dar. Infolge des deshalb "nichtigen" Ausspruchs über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 fehle gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 auch die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Zur zweit