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Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde 1994 in Afghanistan geboren, begab sich allerdings nach dem Tod der Eltern schon im Alter von etwa vier Jahren mit seiner Tante nach Pakistan, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 aufhielt.
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Der Revisionswerber stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 17. November 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren wurde dem Revisionswerber mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. Mai 2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; unter einem wurde ihm eine zunächst bis 28. Mai 2014 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge verlängert wurde.
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Der Revisionswerber wurde sodann mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Juni 2014 wegen des Verbrechens der (qualifiziert begangenen) Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt, aus der er Ende 2016 bedingt entlassen wurde.Der Revisionswerber wurde sodann mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Juni 2014 wegen des Verbrechens der (qualifiziert begangenen) Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt, aus der er Ende 2016 bedingt entlassen wurde.
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Bereits davor hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 2. Mai 2016 dem Revisionswerber im Hinblick auf die erwähnte Straftat gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, jedoch gemäß dem letzten Absatz dieser Bestimmung festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von (insbesondere) Art. 3 EMRK bedeuten würde. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde. Unter einem wurde dem Revisionswerber die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, wobei in der Begründung dieses Bescheides zum Ausdruck gebracht wurde, der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers sei gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. Die gegen die den Revisionswerber belastenden Spruchpunkte dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 23. Juni 2016 ab.Bereits davor hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 2. Mai 2016 dem Revisionswerber im Hinblick auf die erwähnte Straftat gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, jedoch gemäß dem letzten Absatz dieser Bestimmung festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von (insbesondere) Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde. Unter einem wurde dem Revisionswerber die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, wobei in der Begründung dieses Bescheides zum Ausdruck gebracht wurde, der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers sei gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Die gegen die den Revisionswerber belastenden Spruchpunkte dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 23. Juni 2016 ab.
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Aus Anlass seines am 3. Mai 2018 gestellten Antrags auf Verlängerung der ihm mittlerweile erteilten Karte für Geduldete wurde der Revisionswerber am 26. Juli 2018 einvernommen und hierauf mit Bescheid des BFA vom 1. August 2018 (neuerlich) ausgesprochen, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde. Unter einem erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Des Weiteren sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, und es erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Schließlich stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei.Aus Anlass seines am 3. Mai 2018 gestellten Antrags auf Verlängerung der ihm mittlerweile erteilten Karte für Geduldete wurde der Revisionswerber am 26. Juli 2018 einvernommen und hierauf mit Bescheid des BFA vom 1. August 2018 (neuerlich) ausgesprochen, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde. Unter einem erließ das BFA gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Des Weiteren sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, und es erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Schließlich stellte das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei.
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. September 2018 als unbegründet ab. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die (ordentliche) Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. September 2018 als unbegründet ab. Es sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die (ordentliche) Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens und Vorlage der Akten durch das BVwG (§ 30a Abs. 4 bis 6 VwGG) - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens und Vorlage der Akten durch das BVwG (Paragraph 30 a, Absatz 4, bis 6 VwGG) - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen hat:
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Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Ausspruch betreffend den Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 und gegen die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG wendet, zulässig und teilweise auch berechtigt, im Übrigen jedoch unzulässig.Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Ausspruch betreffend den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und gegen die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wendet, zulässig und teilweise auch berechtigt, im Übrigen jedoch unzulässig.
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Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision nämlich (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision nämlich (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, Rn. 9, und VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 15, jeweils mit dem Hinweis auf VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022, Rn. 8, mwN).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , etwa VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, Rn. 9, und VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 15, jeweils mit dem Hinweis auf VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022, Rn. 8, mwN). 11
Das BVwG begründete den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision zusammengefasst einerseits damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob die Rechtskraft einer im Rahmen eines Verfahrens zur Ab