Norm: IESG §1 Abs3 Z2 litbIESG §3 Abs3
Rechtssatz: Werden durch eine Einzelvereinbarung (hier: Anrechnung von Vordienstzeiten eines insolvent gewordenen früheren Dienstgebers) nur unbedeutende oder gar keine Mehrbelastungen des Insolvenzausfallgeldfonds verursacht, ist an die Rechtfertigung der Vereinbarung ein weniger strenger Maßstab anzulegen. Entscheidungstexte 8 ObS 195/00k Entsch... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs3
Rechtssatz: Der für die anspruchsbegründenden Tatsachen beweispflichtige Kläger muss nicht nur die Vereinbarung über die Anrechnung von Vordienstzeiten sondern auch die tatsächliche Zurücklegung derartiger Beschäftigungszeiten behaupten und beweisen. Entscheidungstexte 8 ObS 236/99k Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 ObS 236/99k ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2IESG idF vor IESG Nov 1997 §3 Abs3KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2
Rechtssatz: Die zeitliche Beschränkung des Insolvenzausfallgeldes gemäß § 3 Abs 3 IESG - "...längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine..." - in der Fassung vor der IESG-Nov 1997, BGBl I 1997/107, gilt ungeachtet ihrer aufs erste irreführenden einschränkenden Formulierung -... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs6 Z2IESG §3 Abs3
Rechtssatz: Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten hat nur dann stattzufinden, wenn gegen das insolvent gewordene Unternehmen originäre nach dem IESG gesicherte Ansprüche bestehen. Entscheidungstexte 8 ObS 206/98x Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObS 206/98x European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs3
Rechtssatz: Erst mit der IESG-Novelle 1997, BGBl I 107/1997, wurde § 3 Abs 3 IESG durch die Bedachtnahme auf die Vordienstzeitenanrechnung ergänzt und dieser Bestimmung überdies durch Entfall der Verweisung auf die Bestimmungen der KO und AO über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen eine allgemeinere Fassung gegeben. Die Einschränkung des § 3 Abs 3 IESG aF, die auf die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber vor ... mehr lesen...
Norm: AngG §26AngG §29IESG §3 Abs3KO §25
Rechtssatz: Die Kündigungsentschädigung des Arbeitnehmers der innerhalb der Fristen des § 25 Abs 1 KO gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt austritt ist - wie bei privilegierter Kündigung durch den Masseverwalter - ohne Rücksicht auf Kündigungstermine oder vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen. Entscheidungstexte 8 ObS 3/98v Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs3
Rechtssatz: Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, und zwar nicht nur im ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter, sondern auch im Fall des nach... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bAngG §29 II3AO §20dKO §25 Abs2IESG §1 Abs2 Z1IESG §3 Abs3
Rechtssatz: Auf den Schadenersatzanspruch des § 25 Abs 2 KO ist ebenso wie auf jenen des § 20d AO im Unterschied zur Kündigungsentschädigung gemäß § 1162b ABGB, § 29 AngG das anderwärtig Verdiente oder das Ersparte von Anfang an voll anzurechnen. Entscheidungstexte 8 ObS 2080/96g Entscheidungstext OGH 29.08.1996 ... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z1IESG §3 Abs1IESG §3 Abs3 litaIESG §3cIESG §6 Abs1MuttSchG §15 Abs4
Rechtssatz: Die sozialpolitische Begünstigung gemäß § 3 Abs 3 a IESG besteht in der zusätzlichen Gewährung des laufenden Entgelts für vier Wochen (gemäß § 15 Abs 4 MuttSchG) und gebietet zur Vermeidung von Nachteilen gegenüber nicht besonders geschützten Arbeitnehmern die Berücksichtigung einer auch später fällig werdenden Abfertigung. En... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs3 Z2IESG §1 Abs3 Z4IESG §1 Abs4aIESG idF IESGNov 1997 §3 Abs3
Rechtssatz: Aufgrund der durch die Novelle BGBl 1993/817 neu geschaffenen Bestimmung des Abs 4 a sollte der Abfertigungsanspruch generell erfaßt werden und nicht etwa freiwillig vereinbarte über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Ansprüche als sonstige Entgeltansprüche weiterhin nach der Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 4 IESG begrenzt sein. Entscheid... mehr lesen...