RS OGH 1999/8/26 8ObS47/97p, 8ObS316/98y, 8ObS12/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1999
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Norm

AngG §26 Z2
IESG idF vor IESG Nov 1997 §3 Abs3
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2

Rechtssatz

Die zeitliche Beschränkung des Insolvenzausfallgeldes gemäß § 3 Abs 3 IESG - "...längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine..." - in der Fassung vor der IESG-Nov 1997, BGBl I 1997/107, gilt ungeachtet ihrer aufs erste irreführenden einschränkenden Formulierung - "Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ... gekündigt ..." - auch für austrittsabhängige Ansprüche (8 ObS 294/97m = ZIK 1998,134). Wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch nur aus den Bestimmungen des AngG über Kündigungsfristen und Kündigungstermine ableitet, ist sein ihm gemäß § 25 Abs 2 KO gegenüber dem Arbeitgeber zustehender Schadenersatzanspruch auch gesichert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstgeber, Dienstnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112367

Im RIS seit

25.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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