Rechtssatz
Die zeitliche Beschränkung des Insolvenzausfallgeldes gemäß § 3 Abs 3 IESG - "...längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine..." - in der Fassung vor der IESG-Nov 1997, BGBl I 1997/107, gilt ungeachtet ihrer aufs erste irreführenden einschränkenden Formulierung - "Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ... gekündigt ..." - auch für austrittsabhängige Ansprüche (8 ObS 294/97m = ZIK 1998,134). Wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch nur aus den Bestimmungen des AngG über Kündigungsfristen und Kündigungstermine ableitet, ist sein ihm gemäß § 25 Abs 2 KO gegenüber dem Arbeitgeber zustehender Schadenersatzanspruch auch gesichert.Die zeitliche Beschränkung des Insolvenzausfallgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IESG - "...längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine..." - in der Fassung vor der IESG-Nov 1997, BGBl römisch eins 1997/107, gilt ungeachtet ihrer aufs erste irreführenden einschränkenden Formulierung - "Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ... gekündigt ..." - auch für austrittsabhängige Ansprüche (8 ObS 294/97m = ZIK 1998,134). Wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch nur aus den Bestimmungen des AngG über Kündigungsfristen und Kündigungstermine ableitet, ist sein ihm gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO gegenüber dem Arbeitgeber zustehender Schadenersatzanspruch auch gesichert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstgeber, DienstnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112367Im RIS seit
25.09.1999Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011