Norm
IESG §1 Abs2 Z1Rechtssatz
Die sozialpolitische Begünstigung gemäß § 3 Abs 3 a IESG besteht in der zusätzlichen Gewährung des laufenden Entgelts für vier Wochen (gemäß § 15 Abs 4 MuttSchG) und gebietet zur Vermeidung von Nachteilen gegenüber nicht besonders geschützten Arbeitnehmern die Berücksichtigung einer auch später fällig werdenden Abfertigung.Die sozialpolitische Begünstigung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, a IESG besteht in der zusätzlichen Gewährung des laufenden Entgelts für vier Wochen (gemäß Paragraph 15, Absatz 4, MuttSchG) und gebietet zur Vermeidung von Nachteilen gegenüber nicht besonders geschützten Arbeitnehmern die Berücksichtigung einer auch später fällig werdenden Abfertigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076549Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023