Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der späteren Gemeinschuldnerin vom 1. Jänner 2006 bis 20. Juli 2006 als Angestellter beschäftigt, das Dienstverhältnis endete durch berechtigten vorzeitigen Austritt. In seinem Dienstvertrag war eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart. Am 28. März 2008 wurde über das Vermögen der in Großbritannien ansässigen Dienstgeberin ein Administrationsverfahren nach britischem Recht eröffnet. Die beklagte Partei gab dem Antrag des Klägers auf Zahlun... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs3
Rechtssatz: Die Begrenzung der Sicherung nach § 3 Abs 3 IESG umfasst grundsätzlich alle gesicherten Ansprüche, deren Berechnung Kündigungsfristen und -termine zugrunde liegen. Nach der Fälligkeit der Ansprüche vor oder nach Eintritt des Insolvenztatbestands nach § 1 Abs 1 IESG wird nicht unterschieden. Entscheidungstexte 8 ObS 12/10p Entscheidungstext OGH 26.04.2011... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heidemarie G*****, gegen die IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Graz, 8020 Graz, Europaplatz 12, vertreten durch die Finanzpr... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Der Kläger stand zur Gemeinschuldnerin in einem ursprünglich mit 13. 9. 2006 befristeten Lehrverhältnis. Tatsächlich beendete der Kläger dieses Lehrverhältnis nach Konkurseröffnung über das Vermögen seines Lehrherrn bereits am 1. 8. 2006 durch vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO. Im unmittelbaren Anschluss daran setzte er die Lehre in einem anderen Unternehmen bis 30. 9. 2006 fort, war danach als Arbeiter tätig und absolvierte den Zivildienst. Zwischen den... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs3
Rechtssatz: Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung im Sinn des § 3 Abs 3 2. Satz IESG für die Bemessung der Kündigungsentschädigung auch dann heranzuziehen, wenn es sich um die Anrechnung von „Arbeitervordienstzeiten" auf Angestelltendienstzeiten handelt. Entsch... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs3
Rechtssatz: § 3 Abs 3 Satz 2 IESG betrifft nur Vordienstzeitenanrechnungen im Arbeitsvertrag, nicht aber solche kraft Kollektivvertrages. Entscheidungstexte 8 ObS 25/05t Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 ObS 25/05t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120426 Dokument... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bAngG §29 II3IESG §3 Abs3IO §25KO §25 Abs1
Rechtssatz: Seit der Neufassung des § 25 KO durch das IRÄG 1997 begründet auch der Austritt des Arbeitnehmers gem § 25 Abs 1 KO einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Beachtung der vereinbarten längeren Kündigungsfrist im Sinn des § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG und des Kündigungstermins. Das zeitliche Maß des Entgeltanspruchs wird durch die für den konkreten Arbeitnehmer unter Au... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs3
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist gemäß § 3 Abs 3 IESG nur auf gesetzliche, nicht aber auf kollektivvertragliche Kündigungsbeschränkungen Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 8 ObS 10/05m Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObS 10/05m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:20... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs3
Rechtssatz: Sowohl Kündigungsfristen als auch Kündigungstermine stehen unter der Bedingung, dass eine Sicherung nur insoweit vorhanden ist, als diese Sicherung nicht über gesetzliche und kollektivvertragliche Fristen und Termine hinausgehende Ansprüche zugrundelegt. Sind im Dienstvertrag vom Gesetz bzw Kollektivvertrag abweichende Kündigungsfristen bzw. -termine vereinbart worden, so ist eine „Gesamtbetrachtung" anzustellen. ... mehr lesen...
Norm: IESG idF vor IESG Nov 1997, BGBl I 1997/107 §3 Abs3KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2
Rechtssatz: Auch in der Zeit zwischen der Wiedereinführung des Schadenersatzanspruches nach § 25 Abs 2 KO durch das IRÄG 1994 und dem Inkrafttreten der IESG Nov 1997 waren befristete Arbeitsverhältnisse nur im Umfang der gesetzlichen Kündigungsfrist und des gesetzlichen Kündigungstermines gesichert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...