Norm
IESG §3 Abs3Rechtssatz
Sowohl Kündigungsfristen als auch Kündigungstermine stehen unter der Bedingung, dass eine Sicherung nur insoweit vorhanden ist, als diese Sicherung nicht über gesetzliche und kollektivvertragliche Fristen und Termine hinausgehende Ansprüche zugrundelegt. Sind im Dienstvertrag vom Gesetz bzw Kollektivvertrag abweichende Kündigungsfristen bzw. -termine vereinbart worden, so ist eine „Gesamtbetrachtung" anzustellen. Es ist also ausgehend von den gesetzlichen Kündigungsfristen und Terminen jeweils zu bestimmen, ob sich die konkret geltend gemachten Ansprüche noch innerhalb dieser nach den gesetzlichen Regelungen bestehenden Ansprüche bewegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119867Im RIS seit
19.03.2005Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015