Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Günther Degold als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1.) Roman W*****, 2.) Helmut P*****, 3.) Rudolf D*****, wider die beklagte Partei IAF Service GmbH, Geschäftsstelle Graz, 8021 Graz, Europaplatz 12, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld in Höhe von zu 1.) EUR 796,37 sA, zu 2.) EUR 134,46 sA und zu 3.) EUR 436,97 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 2004, GZ 8 Rs 77/04m-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die nunmehr insolvente Dienstgeberin - eine GmbH - war eine 100-%ige Tochter einer anderen Gesellschaft mbH, von der sie sämtliche Kläger nahtlos mit 31. 9. 1998 übernommen hat, weil die "Muttergesellschaft" den eigenen Fertigungsbereich geschlossen hat. Die Kläger waren bei der Muttergesellschaft bereits seit 1969, 1972 und 1989 beschäftigt. Im Zuge der Übernahme wurden die Dienstverhältnisse zur Muttergesellschaft einvernehmlich gelöst und gleichzeitig in den Dienstverträgen mit der Tochtergesellschaft vereinbart, dass für die Urlaubsansprüche die Vordienstzeiten angerechnet und zu den kollektivvertraglichen Kündigungsfristen weitere Wochen hinzugerechnet werden. Dies erfolgte deshalb, weil die Kläger anlässlich der einvernehmlichen Auflösung nicht auf der Einhaltung von Kündigungsfristen bestanden. Die Abfertigungsansprüche wurden noch von der Muttergesellschaft ausbezahlt.
Schließlich wurde am 16. 10. 2002 über das Vermögen der Tochtegesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und die Kläger traten gemäß § 25 KO am 1. 12. 2002 berechtigt vorzeitig aus.Schließlich wurde am 16. 10. 2002 über das Vermögen der Tochtegesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und die Kläger traten gemäß Paragraph 25, KO am 1. 12. 2002 berechtigt vorzeitig aus.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den Ansprüchen der Kläger auf Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung die angerechneten Vordienstzeiten sowie die zusätzliche Kündigungsfrist zugrundegelegt. Nach § 3 Abs 3 IESG kann der Berechnung des Insolvenzausfallgeldes für gesicherte Ansprüche nur die gesetzliche oder kollektivvertragliche Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrundegelegt werden. Allerdings sieht der zweite Satz dann vor, dass eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten insoweit berücksichtigt werden kann, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt, solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden und nicht die Ausschlussgründe nach § 1 Abs 3 Z 2 IESG (Einzelvereinbarungen nach dem Antrag auf Konkurseröffnung bzw in den letzten sechs Monaten davor) vorliegen (vgl allgemein auch Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz2, 185 f). Der Nachweis für eine solche Vereinbarung liegt beim Kläger und wurde hier erbracht (vgl RIS-Justiz RS00112692 = 8 ObS 236/96k). Die Auslegung der Vereinbarungen im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Die Frage ob hier nicht die Vereinbarung auch dahin verstanden werden könnte, dass selbst die sich unter Anrechnung der Vordienstzeiten ergebende kollektivvertragliche Kündigungsfrist überschritten werden sollte, stellt sich hier gar nicht, da das Berufungsgericht unbekämpft davon ausgeht, dass die begehrte Kündigungsentschädigung nicht höher ist als sie sich bei Zugrundelegung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist unter Anrechnung der zurückgelegten Vordienstzeiten errechnen würde.Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den Ansprüchen der Kläger auf Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung die angerechneten Vordienstzeiten sowie die zusätzliche Kündigungsfrist zugrundegelegt. Nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG kann der Berechnung des Insolvenzausfallgeldes für gesicherte Ansprüche nur die gesetzliche oder kollektivvertragliche Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrundegelegt werden. Allerdings sieht der zweite Satz dann vor, dass eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten insoweit berücksichtigt werden kann, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt, solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden und nicht die Ausschlussgründe nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG (Einzelvereinbarungen nach dem Antrag auf Konkurseröffnung bzw in den letzten sechs Monaten davor) vorliegen vergleiche allgemein auch Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz2, 185 f). Der Nachweis für eine solche Vereinbarung liegt beim Kläger und wurde hier erbracht vergleiche RIS-Justiz RS00112692 = 8 ObS 236/96k). Die Auslegung der Vereinbarungen im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3). Die Frage ob hier nicht die Vereinbarung auch dahin verstanden werden könnte, dass selbst die sich unter Anrechnung der Vordienstzeiten ergebende kollektivvertragliche Kündigungsfrist überschritten werden sollte, stellt sich hier gar nicht, da das Berufungsgericht unbekämpft davon ausgeht, dass die begehrte Kündigungsentschädigung nicht höher ist als sie sich bei Zugrundelegung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist unter Anrechnung der zurückgelegten Vordienstzeiten errechnen würde.
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Textnummer
E75384European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBS00021.04B.1125.000Im RIS seit
25.12.2004Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012