Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Seit der Neufassung des § 25 KO durch das IRÄG 1997 begründet auch der Austritt des Arbeitnehmers gem § 25 Abs 1 KO einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Beachtung der vereinbarten längeren Kündigungsfrist im Sinn des § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG und des Kündigungstermins. Das zeitliche Maß des Entgeltanspruchs wird durch die für den konkreten Arbeitnehmer unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung bestehende Kündigungsmöglichkeit bestimmt. Der Anrechnungsausschluss des § 1162b letzter Satz ABGB beziehungsweise § 29 Abs 2 AngG kommt zur Anwendung.Seit der Neufassung des Paragraph 25, KO durch das IRÄG 1997 begründet auch der Austritt des Arbeitnehmers gem Paragraph 25, Absatz eins, KO einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Beachtung der vereinbarten längeren Kündigungsfrist im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz IESG und des Kündigungstermins. Das zeitliche Maß des Entgeltanspruchs wird durch die für den konkreten Arbeitnehmer unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung bestehende Kündigungsmöglichkeit bestimmt. Der Anrechnungsausschluss des Paragraph 1162 b, letzter Satz ABGB beziehungsweise Paragraph 29, Absatz 2, AngG kommt zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120259Im RIS seit
05.11.2005Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025