RS OGH 2008/11/13 8ObS12/08k, 8ObS15/11f

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Veröffentlicht am 13.11.2008
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Norm

IESG §3 Abs3

Rechtssatz

Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung im Sinn des § 3 Abs 3 2. Satz IESG für die Bemessung der Kündigungsentschädigung auch dann heranzuziehen, wenn es sich um die Anrechnung von „Arbeitervordienstzeiten" auf Angestelltendienstzeiten handelt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 12/08k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObS 12/08k
  • 8 ObS 15/11f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObS 15/11f
    nur: Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung im Sinn des § 3 Abs 3 2. Satz IESG für die Bemessung der Kündigungsentschädigung heranzuziehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124303

Im RIS seit

13.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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