Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Auf den Schadenersatzanspruch des § 25 Abs 2 KO ist ebenso wie auf jenen des § 20d AO im Unterschied zur Kündigungsentschädigung gemäß § 1162b ABGB, § 29 AngG das anderwärtig Verdiente oder das Ersparte von Anfang an voll anzurechnen.Auf den Schadenersatzanspruch des Paragraph 25, Absatz 2, KO ist ebenso wie auf jenen des Paragraph 20 d, AO im Unterschied zur Kündigungsentschädigung gemäß Paragraph 1162 b, ABGB, Paragraph 29, AngG das anderwärtig Verdiente oder das Ersparte von Anfang an voll anzurechnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anrechnung, Arbeitsverhältnis, Verdienst, EinkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103975Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011