RS OGH 1996/8/29 8ObS2080/96g, 8ObS14/97k, 8ObA70/01d, 8Obs16/04t

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Norm

ABGB §1162b
AngG §29 II3
AO §20d
KO §25 Abs2
IESG §1 Abs2 Z1
IESG §3 Abs3

Rechtssatz

Auf den Schadenersatzanspruch des § 25 Abs 2 KO ist ebenso wie auf jenen des § 20d AO im Unterschied zur Kündigungsentschädigung gemäß § 1162b ABGB, § 29 AngG das anderwärtig Verdiente oder das Ersparte von Anfang an voll anzurechnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anrechnung, Arbeitsverhältnis, Verdienst, Einkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103975

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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