TE OGH 1997/3/13 8ObS73/97m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.1997
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten