TE OGH 1997/3/13 8ObS73/97m

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr.Friedrich Weinke (Arbeitgeber) und Mag.Kurt Retzer (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rupert S*****, vertreten durch Dr.Johann Buchner und Mag.Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen S*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 172.125,-- netto, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.November 1996, GZ 12 Rs 208/96m-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 2. Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, 2. Halbsatz ASGG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zwar ist in Streitigkeiten über Insolvenz-Ausfallgeld die Revision unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 3 ASGG jedenfalls zulässig (8 ObS 2112/96p; 8 ObS 2/97w), jedoch liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch als Vorfrage in keiner Weise entscheidungserheblich ist (Kuderna ASGG**2, 280).1. Zwar ist in Streitigkeiten über Insolvenz-Ausfallgeld die Revision unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG jedenfalls zulässig (8 ObS 2112/96p; 8 ObS 2/97w), jedoch liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch als Vorfrage in keiner Weise entscheidungserheblich ist (Kuderna ASGG**2, 280).

2. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner in der Entscheidung vom 15.12.1994, 8 ObS 21/94, WBl 1995, 160, ausführlich begründeten Ansicht abzugehen: Durch die durch die Novelle BGBl 817/1993 neugeschaffene Bestimmung des § 1 Abs 4a IESG wurden die als Insolvenz-Ausfallgeld gebührenden Abfertigungszahlungen nicht nur durch neue Limitierungsbestimmungen, sondern auch durch die Beschränkung auf gesetzliche Abfertigungsansprüche begrenzt, sofern es sich nicht um die vereinbarte Anrechnung von tatsächlich geleisteten Vordienstzeiten handelt.2. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner in der Entscheidung vom 15.12.1994, 8 ObS 21/94, WBl 1995, 160, ausführlich begründeten Ansicht abzugehen: Durch die durch die Novelle Bundesgesetzblatt 817 aus 1993, neugeschaffene Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4 a, IESG wurden die als Insolvenz-Ausfallgeld gebührenden Abfertigungszahlungen nicht nur durch neue Limitierungsbestimmungen, sondern auch durch die Beschränkung auf gesetzliche Abfertigungsansprüche begrenzt, sofern es sich nicht um die vereinbarte Anrechnung von tatsächlich geleisteten Vordienstzeiten handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBS00073.97M.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19970313_OGH0002_008OBS00073_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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