TE OGH 1997/2/13 8ObS2/97w

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Mag.Christa Marischka als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heidelinde K*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen S*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (S 270.937,- sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.September 1996, GZ 7 Rs 159/96y-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn in Streitigkeiten über Insolvenz-Ausfallgeld die Revision unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 3 ASGG jedenfalls zulässig ist (8 ObS 2112/96p), trifft dies im vorliegenden Fall nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht gegeben sind: Eine Streitigkeit darüber, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt, fällt nicht unter die genannte Bestimmung (9 ObA 104/95). In einem solchen Fall ist die Revision nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, die hier nicht vorliegen. Familiendienste werden im Zweifel im Rahmen der ehelichen Beistands- und Mitwirkungspflicht erbracht und begründen kein Arbeitsverhältnis (DRdA 1990, 283 [Holzer]; DRdA 1994, 395 [Kerschner] ua). Feststellungen, die einen gegenteiligen Schluß zuließen, sind nicht hervorgekommen. Auch die Anmeldung zur Sozialversicherung ist nur ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis (Arb 10.529 ua); dieses wird aber durch die näheren Umstände der Mitarbeit der Klägerin widerlegt.Auch wenn in Streitigkeiten über Insolvenz-Ausfallgeld die Revision unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG jedenfalls zulässig ist (8 ObS 2112/96p), trifft dies im vorliegenden Fall nicht zu, weil die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG nicht gegeben sind: Eine Streitigkeit darüber, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt, fällt nicht unter die genannte Bestimmung (9 ObA 104/95). In einem solchen Fall ist die Revision nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, die hier nicht vorliegen. Familiendienste werden im Zweifel im Rahmen der ehelichen Beistands- und Mitwirkungspflicht erbracht und begründen kein Arbeitsverhältnis (DRdA 1990, 283 [Holzer]; DRdA 1994, 395 [Kerschner] ua). Feststellungen, die einen gegenteiligen Schluß zuließen, sind nicht hervorgekommen. Auch die Anmeldung zur Sozialversicherung ist nur ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis (Arb 10.529 ua); dieses wird aber durch die näheren Umstände der Mitarbeit der Klägerin widerlegt.

Ansprüche nach dem IESG sind Sozialrechtssachen; im Rechtsmittelverfahren über solche Ansprüche herrscht ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (SSV-NF 1/45 ua). Es besteht nur eine besondere Belehrungspflicht (§ 39 Abs 1 Z 1 ASGG); dieser Verfahrensmangel wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weil er nicht auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruht (Kuderna ASGG2 228): Die Klägerin ist nicht zu einem zu ihrer Aussage geradezu konträren sachlichen Vorbringen anzuhalten.Ansprüche nach dem IESG sind Sozialrechtssachen; im Rechtsmittelverfahren über solche Ansprüche herrscht ausnahmslos das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO (SSV-NF 1/45 ua). Es besteht nur eine besondere Belehrungspflicht (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG); dieser Verfahrensmangel wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weil er nicht auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruht (Kuderna ASGG2 228): Die Klägerin ist nicht zu einem zu ihrer Aussage geradezu konträren sachlichen Vorbringen anzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBS00002.97W.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19970213_OGH0002_008OBS00002_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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