Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Julius Schuszter und Dr.Wilhelm Gloss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.Stefan B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strommer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Georg Zeiner und Dr.Brigitte Winzberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen 491.400 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Februar 1995, GZ 32 Ra 186/94-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Juli 1994, GZ 30 Cga 16/94f-21, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 27.2.1995 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 27.2.1995 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt die Zahlung von 491.400 S für Überstunden und Urlaubsentschädigung. Er sei bei der beklagten Partei in der Zeit vom 3.9.1990 bis 15.10.1991 gegen ein Bruttojahresgehalt von 630.000 S angestellt gewesen. Gewöhnlicher Arbeitsort sollte Österreich sein, auf das Dienstverhältnis sollte österreichisches Arbeitsrecht Anwendung finden. Lediglich vorübergehend sollte sich der Kläger einer Ausbildung bei der Muttergesellschaft der beklagten Partei in den USA unterziehen. Für geleistete Überstunden stehe ihm ein Betrag von 396.900 S zu. Da er keinen Urlaub konsumiert habe, stehe ihm auch die begehrte Urlaubsentschädigung zu.
Unbestritten ist, daß der Kläger vor Beendigung der Ausbildungszeit ausgeschieden ist.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Arbeitgeber sei nicht sie, sondern die Muttergesellschaft in den USA gewesen. Zu dem für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht genommenen Abschluß eines Anstellungsvertrages zwischen ihr und dem Kläger sei es nicht mehr gekommen, weil der Kläger am 15.10.1991 die Muttergesellschaft verlassen habe. Der Kläger habe während seiner Tätigkeit für diese Gesellschaft auch keine Arbeiten geleistet, die im Zusammenhang mit der beklagten Partei gestanden seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 46 Abs 1 ASGG idF der ASGGNov 1994 BGBl 1994/624 ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Gemäß Abs 3 leg cit ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen 1. in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist, 2. in Verfahren nach § 50 Abs 2 sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 und 3. in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen zulässig. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpten Leistungsanspruches eine Rolle spielt (Fink, ASGG 111 Anm 3.6.1. zu § 45 - 47 ASGG).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG in der Fassung der ASGGNov 1994 BGBl 1994/624 ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Gemäß Absatz 3, leg cit ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen 1. in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist, 2. in Verfahren nach Paragraph 50, Absatz 2, sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins und 3, in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen zulässig. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpten Leistungsanspruches eine Rolle spielt (Fink, ASGG 111 Anmerkung 3.6.1. zu Paragraph 45, - 47 ASGG).
Die Beendigung des Dienstverhältnisses steht hier nicht in Frage. Strittig ist vielmehr, ob zwischen den Parteien überhaupt je ein Dienstverhältnis bestanden hat. Ein Fall des § 46 Abs 3 ASGG liegt daher nicht vor.Die Beendigung des Dienstverhältnisses steht hier nicht in Frage. Strittig ist vielmehr, ob zwischen den Parteien überhaupt je ein Dienstverhältnis bestanden hat. Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG liegt daher nicht vor.
Die Revision ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 zulässig. In diesem Fall hat das Berufungsgericht gemäß § 45 Abs 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen.Die Revision ist daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig. In diesem Fall hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen.
Die durch die ASGGNov 1994 neugefaßten Bestimmungen über die Zulässigkeit der Revision und die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche des Berufungsgerichtes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1994 liegt (Art X § 1 Abs 1, § 2 Z 7 ASGGNov 1994).Die durch die ASGGNov 1994 neugefaßten Bestimmungen über die Zulässigkeit der Revision und die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche des Berufungsgerichtes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1994 liegt (Artikel römisch zehn, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 7, ASGGNov 1994).
Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 27.2.1995 stammt und wie dargestellt ein Sonderfall, in dem der Ausspruch gemäß § 45 Abs 1 ASGG zu entfallen hätte, nicht vorliegt, hätte das Berufungsgericht im Sinne des § 45 Abs 1 ASGG einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision in seine Entscheidung aufzunehmen gehabt. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1 mwH).Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 27.2.1995 stammt und wie dargestellt ein Sonderfall, in dem der Ausspruch gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG zu entfallen hätte, nicht vorliegt, hätte das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, ASGG einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision in seine Entscheidung aufzunehmen gehabt. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1 mwH).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:009OBA00104.95.0628.000Dokumentnummer
JJT_19950628_OGH0002_009OBA00104_9500000_000