Norm: EheG §28JN §28
Rechtssatz: Für den Fall, dass sich keiner der Ehegatten in Österreich aufhält und der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage einbringt, ist nach § 28 JN vorzugehen. Entscheidungstexte 1 Ob 39/00t Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 39/00t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §65JN §66 BJN §76 Abs1 IJN §93 Abs1
Rechtssatz: § 76 Abs 1 JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) begründet (Abgehen von der En... mehr lesen...
Norm: JN §28
Rechtssatz: Der Antrag an den Obersten Gerichtshof, nach Möglichkeit das Bezirksgericht Bregenz als sachlich und örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war zurück- (und nicht ab-)zuweisen, weil nicht die inhaltlichen Voraussetzungen einer Ordination, sondern deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen zu beurteilen waren. Entscheidungstexte 3 Nd 508/99 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art16 Abs1EuGVÜ Art13EuGVÜ Art14JN §28KSchG §1
Rechtssatz: Die Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass... mehr lesen...