Norm: JN §28JN §41
Rechtssatz: Prämisse einer Ordination ist das Fehlen eines Gerichtsstands im Inland, was der ordinierende Oberste Gerichtshof - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 1 JN - von Amts wegen zu prüfen hat, wobei diese Prüfung - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 2 JN - auf Grund der Angaben des Antragstellers beziehungsweise auf Grund der Aktenlage erfolgt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EuGVÜ Art17Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23JN §28LGVÜ Art23EUGVVO 2012 Art25
Rechtssatz: Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung. Entscheidungstexte 5 Ob 130/02g Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 13... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §104 Abs3 A
Rechtssatz: Eine Ordination kommt nicht mehr in Frage, nachdem ein auf Grund des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht gemäß § 104 Abs 3 JN zuständig geworden ist. Entscheidungstexte 1 Nd 17/02 Entscheidungstext OGH 13.06.2002 1 Nd 17/02 ... mehr lesen...