RS OGH 2003/1/7 9Nc110/02d, 6Nc10/03b, 7Nc48/04z, 7Nc14/05a, 8Nc62/05t, 8Nc7/07g, 4Nc3/08s, 4Nc11/13

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Veröffentlicht am 07.01.2003
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Norm

JN §28
JN §41

Rechtssatz

Prämisse einer Ordination ist das Fehlen eines Gerichtsstands im Inland, was der ordinierende Oberste Gerichtshof - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 1 JN - von Amts wegen zu prüfen hat, wobei diese Prüfung - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 2 JN - auf Grund der Angaben des Antragstellers beziehungsweise auf Grund der Aktenlage erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117256

Im RIS seit

06.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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