TE OGH 2021/1/7 10Nc28/20d

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Veröffentlicht am 07.01.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Heinke, Skribe + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T***** O.A., Direktion für Österreich, ***** Wien, *****, wegen 600 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge eine Ordination des Rechtsstreits an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vornehmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Die Klägerin machte mit Klage beim Bezirksgericht Schwechat einen Anspruch nach der FluggastrechteVO geltend. Die Beklagte ist eine türkische Gesellschaft, deren Adresse die Klägerin mit „Direktion für Österreich, ***** Wien, *****“ angab. Für die Zuständigkeit des Gerichts stützte sie sich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts iSv Art 5 Nr 1 EuGVVO (alt) und § 88 Abs 1 JN.

[2]            Das Erstgericht erließ einen bedingten Zahlungsbefehl. Dagegen erhob die Beklagte fristgerecht Einspruch, ohne Unzuständigkeitseinrede zu erheben.

[3]            Daraufhin erklärte sich das Erstgericht für unzuständig und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

[4]            Der Oberste Gerichtshof hat über den im Rekurs hilfsweise gestellten Antrag, gemäß § 28 JN eine Ordination des Rechtsstreits an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vorzunehmen, zu entscheiden. Die Klägerin stützt den Antrag im Wesentlichen darauf, dass der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz einen Gerichtsstand in der Union erfordere.

Rechtliche Beurteilung

[5]       Da das Ordinationsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ein einseitiges Verfahren ist, dem die Gegenseite nicht beigezogen wird (RIS-Justiz RS0114932 [insb T2]), muss die von der Beklagten im Rahmen der Rekursbeantwortung erstattete Äußerung zum Ordinationsantrag unbeachtet bleiben.

[6]            Der Antrag ist nicht berechtigt.

[7]       Die Ordination nach § 28 JN hat zu unterbleiben, wenn ohnehin ein Gerichtsstand im Inland besteht, was aufgrund der Angaben im Ordinationsantrag und der Aktenlage zu prüfen ist (RS0117256).

[8]       Im vorliegenden Fall gibt die Klägerin selbst an, dass die Beklage in Wien über eine „Direktion für Österreich“ verfügt. Damit ist nach dem Antragsvorbringen der Tatbestand des § 99 Abs 3 JN (Gerichtsstand am Ort der „ständigen Vertretung für das Inland“) erfüllt (3 Nc 18/19f, 2 Nc 33/19d jeweils zur selben Beklagten). Gegenteiliges ist nicht aktenkundig; vielmehr werden an der angegebenen Adresse Zustellungen an die Beklagte entgegengenommen.

[9]       Damit ist nach der Aktenlage das Bestehen eines Gerichtsstands im Inland anzunehmen. Der Ordinationsantrag ist daher abzuweisen.

Textnummer

E130572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0100NC00028.20D.0107.000

Im RIS seit

20.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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