RS OGH 2001/3/22 10Nd502/01, 10Nd507/01, 7Nd506/02, 3Nd509/02, 2Ob32/08g, 7Ob11/13p, 10Nc14/17s, 3Nc

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Norm

ZPO §41 B4
JN §28

Rechtssatz

Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des § 41 ZPO zu behandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114932

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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