Norm: ZPO §41 B4JN §28
Rechtssatz: Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des § 41 ZPO zu behandeln. Entscheidungstexte 10 Nd 502/01 Entscheidungstext OGH 22.03.2001 ... mehr lesen...