Norm
JN §28Rechtssatz
§ 76 Abs 1 JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) begründet (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z).Paragraph 76, Absatz eins, JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (Paragraphen 23, 28, EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Paragraph 93, Absatz eins, JN) begründet (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113165Dokumentnummer
JJR_20000215_OGH0002_0040OB00039_00I0000_001