RS OGH 1999/10/20 3Nd508/99, 3Nd509/99, 6Nd501/02, 3Nc40/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
beobachten
merken

Norm

JN §28

Rechtssatz

Der Antrag an den Obersten Gerichtshof, nach Möglichkeit das Bezirksgericht Bregenz als sachlich und örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war zurück- (und nicht ab-)zuweisen, weil nicht die inhaltlichen Voraussetzungen einer Ordination, sondern deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen zu beurteilen waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112773

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0030ND00508_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten