RS OGH 2025/7/22 2Nd510/99; 5Nd517/99; 2Nd507/00; 9Nd512/00; 7Nd507/01; 8Nd508/01; 7Nd510/01; 2Nd503

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Veröffentlicht am 06.08.1999
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Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art16 Abs1
EuGVÜ Art13
EuGVÜ Art14
JN §28
KSchG §1
EUGVVO 2012 Art 17 Abs1
EUGVVO 2012 Art 7 Nr1
  1. JN § 28 heute
  2. JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufsbezogen oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist.Die Sonderregelung der Artikel 13, ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufsbezogen oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Artikel 13, aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14, Partei in einem Rechtsstreit ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112279

Im RIS seit

05.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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