Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung des restlichen Kaufpreises für die Lieferung von Einrichtungsgegenständen. Die Klage wurde beim Bezirksgericht Vöcklabruck eingebracht, wobei sich die Klägerin auf eine vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung berief. Die vom Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 20.10.1993 (ON 7) verworfen. Das Bezirksgericht Vöcklabruck ging davon aus, daß die Streitteile als ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die klagende Handelsgesellschaft mit Sitz in Wels nahm beim dortigen Bezirksgericht die beklagte Handelsgesellschaft mit Sitz in Villach auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Waren in Anspruch. Die klagende Partei berief sich auf den Gerichtsstand nach § 88 Abs 1 JN. Wels sei als Erfüllungsort vereinbart worden. Beide Parteien sind durch Rechtsanwälte mit Sitz am Ort des Prozeßgerichtes vertreten. Die klagende... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von der in K***** ansässigen Beklagten für Reparaturen an dem von dieser mit Kaufvertrag vom 4.9.1990 von der Klägerin erworbenen Gabelstapler sowie an anderen Fahrzeugen laut insgesamt 8 Rechnungen und 2 Gutschriften die Zahlung von insgesamt 212.872,20 S sA. Die Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg wurde (ua) darauf gestützt, daß im Kaufvertrag Salzburg als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart worden sei. Die Beklagte zog die v... mehr lesen...
Norm: JN §28 JN §104 A JN § 28 heute JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 JN § 104 heute ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine inländische Kommanditgesellschaft, die Beklagte eine deutsche Gesellschaft mbH. In der mit 10.Februar 1989 datierten Vertragsurkunde legten die Parteien unter anderem ihre Rahmenvereinbarung zu den von der Klägerin der Beklagten zu erteilenden Aufträgen zum Ausbau der von der Klägerin samt verschiedenen Bestandteilen beizustellenden Bootsrümpfe insbesondere durch den Einbau der Motoren und technischen Einrichtungen zu mustergemäßen Markenjach... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 28.6.1985 trafen die klagende Partei und der Beklagte sowie seine Geschäftspartnerin Christl S*****eine Getränkebezugsvereinbarung, mit der sich die klagende Partei verpflichtete, dem Beklagten und Christl S***** eine Jahreslieferung an Getränken gratis zu liefern, wogegen sich letztere verpflichteten, für die Dauer von zehn Jahren den gesamten Bedarf an Bier und alkoholfreien Getränken ausschließlich von der klagenden Partei zu beziehen. Der Beklagte u... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt einen Werklohn mit der Behauptung, der Beklagte weigere sich beharrlich an der Herstellung des Werkes mitzuwirken und bot zum Beweis ihrer Behauptungen 4 im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg ansässige Zeugen sowie die Einvernahme des ebenfalls dort sich aufhaltenden Geschäftsführers an. Als Erfüllungsort und Gerichtstand wurde Salzburg vereinbart. Der Beklagte wendete ein, daß die Klägerin das versprochene Werk nicht fristgerecht erbringe... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von dem in Wien wohnhaften Beklagten im Mahnverfahren für die Lieferung einer Haustüre laut Rechnung vom 18.12.1990 die Zahlung eines Betrages von 23.839 S "abzüglich eines Preisnachlasses von 3.000 S laut Gutachten vom 11.10.1991". Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Neumarkt in Steiermark wurde darauf gestützt, daß dieser Ort als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart worden sei. Gegen den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Neumark... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei behauptet, ihr stehe aus einem von ihr vermittelten Auftrag zur Generalreparatur und Modernisierung einer Karossenpresse bei der tschechischen Firma Skoda Automobil AG ein Provisionsanspruch gegen die beklagte Partei zu. Sie habe auf Grund des mit der beklagten Partei abgeschlossenen Alleinvertriebsvertrages vom 31.1.1991 die Provision nach Maßgabe der geleisteten Anzahlung mit DM 19.683,-- in Rechnung gestellt, aber keine Zahlung erhalten. Fü... mehr lesen...
Begründung: Mit der wegen Abgehens von einem Werkvertrag beim Handelsgericht Wien eingebrachten Entschädigungsklage beantragt die Klägerin, die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren. Obgleich im Werkvertrag als Gerichtsstand Wien vereinbart worden sei, sei die Delegierung zweckmäßig, weil sich der Wohnsitz der beantragten Zeugen und auch die Baustelle, an der die Arbeiten zu verrichten gewesen wären, im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck befänden. Die ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei einen Betrag von S 2.649.227,40 als Werklohn, dessen Fälligkeit die beklagte Partei unter Mängelbehauptungen und mit der Einrede einer ausstehenden Treuhandabwicklung bestreitet. Darüberhinaus sei nicht die beklagte Partei, sondern vereinbarungsgemäß ein Dritter, nämlich ein Kreditinstitut, leistungspflichtig. Die Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt begründet die klagende Partei mit einer Gerichtsstan... mehr lesen...
Norm: JN §104 A JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz:
Eine Gerichtsstand... mehr lesen...
Norm: JN §104 A JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz:
Auch wenn in der Ve... mehr lesen...
Norm: JN §104 A JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz:
Zur Bestimmbarkeit ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, die Zahlung von S 1,070.378,-- s. A. und stützt die Zuständigkeit des Erstgerichtes auf einen von beiden Streitteilen unterfertigten und der Klage beigelegten Vertrag vom 13.1.1992, in dem das für Vöcklabruck zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart worden ist. Das Erstgericht wies die Klage mit der
Begründung: zurück, daß in der Vereinbarung der Geri... mehr lesen...
Begründung: Beide Beklagte haben, als sie noch in Grieskirchen wohnten, bei der klagenden Partei einen Kredit aufgenommen, der nunmehr fälliggestellt worden ist. Unbestritten blieb die Verbrauchereigenschaft der beiden Beklagten und daß sie anläßlich der Kreditaufnahme eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 104 JN mit der klagenden Partei auf das Bezirksgericht Grieskirchen getroffen haben. Beide Beklagte haben, als sie noch in Grieskirchen wohnten, bei der klagenden Partei eine... mehr lesen...
Norm: JN §104 D JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz:
Die Vereinbarung de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war Angestellter der (den Namen des Beklagten enthaltenden) Willibald T***** Gesellschaft mbH. Geschäftsführer und Alleingesellschafter dieser Gesellschaft war der Beklagte. Die Gesellschaft betrieb einerseits einen Automatenhandel und war andererseits Pächterin mehrerer gastronomischer Betriebe. Der Kläger war nur beim Automatenhandel tätig. Es steht ihm gegen die Gesellschaft eine unberichtigte Forderung von S 183.845,90 sA zu. Ende 1986 endete ... mehr lesen...
Begründung: Die klagenden und gefährdeten Parteien (im folgenden: Kläger) brachten vor, die Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien (im folgenden: Beklagte) wären je zur Hälfte Eigentümer einer griechischen Aktiengesellschaft gewesen. Diese sei Eigentümerin eines Hotels auf der griechischen Insel K*****. Die Kläger hätten sich für den Erwerb dieses Hotels interessiert. Nach Einigung über einen Kaufpreis von S 109 Mill. hätten die Parteien zwei eine Einheit bildende private ... mehr lesen...
Norm: EO §391 Abs2 IIA JN §104 A EO § 391 heute EO § 391 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 391 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 EO § 391 gültig von 01.08.1989 bis 31... mehr lesen...
Begründung: Der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Kläger ist Handelsagent. Er besitzt einen von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ausgestellten Gewerbeschein für das Gewerbe eines Handelsagenten mit dem Standort in Aurach, Tirol. Nach seinem Vorbringen betreibt er auch in Österreich eine Handelsagentur. Aus für den Beklagten in Österreich vermittelten Kaufgeschäften mit österreichischen Unternehmen macht er mit Klage vom 26. Mai 1989 Provisionen in Höhe von S 271.389... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 11,394.100,- sA im wesentlichen mit der
Begründung: , dieser Betrag gebühre ihr als Entschädigung dafür, daß die Beklagten ihrer in der Vereinbarung vom 29. 4. 1986 zur ungeteilten Hand übernommenen Verpflichtung, von der Klägerin Schuhe in bestimmten Mengen zu kaufen, nur teilweise entsprochen hätten. Darüber hinaus beantragt die Klägerin, mit Urteil festzustellen, daß die Bekl... mehr lesen...
Norm: JN §29 JN §104 A KSchG §14 JN § 29 heute JN § 29 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 29 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.1997 JN § 104 heute ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei macht gegen den Beklagten Ansprüche aus zwei Leasingverträgen geltend: Über einen Wohnwagen der Marke Bürstner City 480 TL, abgeschlossen am 19.7./27.7.1988, und über einen PKW Daihatsu, abgeschlossen am 2.1./5.1.1989. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge war der Beklagte nach seinen Angaben in Pettenbach, OÖ, wohnhaft. Der zweite Antrag wurde in Scharnstein gestellt. Nach § 10 Z 3 der in beiden Verträgen gleichlautenden Allgemeinen Leasing... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Streitteile haben Wien als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. In einem solchen Fall ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen im allgemeinen unzulässig (RZ 1989/107). Der Eintritt von Umständen, auf die bei Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte, wird nicht geltend gemacht. Überdies sind beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien schon mehrere gleichgelagerte Proz... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt von der Beklagten den restlichen Kaufpreis für 10 Stück Gesamtausgaben der "Steirischen Geschichten" in der Höhe von S 4.320,--. Die Beklagte habe dieses aus 10 Bänden bestehende Sammelwerk mit Vertrag vom 7.11.1989 gekauft. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien - in dessen Sprengel die Beklagte nicht ihren allgemeinen Gerichtsstand hat - begründete der Kläger mit den Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß § 88 Abs. 1 und 2 sow... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 4.April 1950 geborene Kläger und die am 14.Dezember 1955 geborene Beklagte schlossen am 24.Juli 1976 als polnische Staatsbürger in Walbrzych, Polen, die beiderseits erste Ehe, der zwei Söhne entstammen. Der letzte gemeinsame Wohnsitz der Streitteile war in Polen. Der Kläger kam im November 1981 legal mit Visum nach Österreich und wurde am 23.November 1982 als Flüchtling iS der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Er lebt seither in Gleinstätten, S... mehr lesen...
Norm: JN §104 A ZPO §299 JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ZPO § 299 heute ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Zahlung des Betrages von 27.600 S sA als Honorar für die Durchführung einer Modepräsentation. Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes stützte er auf die Behauptung, die mit dem Vermerk zahlbar und klagbar in Wels versehene Faktura sei unbeanstandet angenommen worden. In ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhob die beklagte Partei den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, weil der Fakturengerichtsstand nur ... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung vn 1.814,70 sfr sA auf Grund der Urteile der Gerichtskommission Rohrschach (erste Instanz) und des Kantongerichtes St.Gallen (zweite Instanz). Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der
Begründung: ab, die Urteile seien gemäß Art 1 Z 1 des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages wegen ausschließlicher inländischer Zuständigkeit nicht vollstreckbar. Die von ... mehr lesen...