RS OGH 1992/10/15 7Ob620/92, 4Ob512/94, 4Nc23/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

JN §104 A

Rechtssatz

Auch wenn in der Vereinbarung nicht ein bestimmtes einzelnes Gericht genannt wird, wohl aber mit genügender Bestimmtheit angegeben wird, inwieweit die Parteien von den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln abgehen wollen, haben sie sich durch die Vereinbarung "einem an sich nicht zuständigen Gericht unterworfen".

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 620/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 620/92
    Veröff: RZ 1994/16 S 42
  • 4 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 512/94
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Wenn zwar der Gerichtsort nicht namentlich angeführt wurde, sich dieser aus der Gesamtheit der Urkunde aber zweifelsfrei ergibt. (T1)
  • 4 Nc 23/08g
    Entscheidungstext OGH 10.12.2008 4 Nc 23/08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046834

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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