RS OGH 2008/12/10 7Ob620/92, 4Ob512/94, 4Nc23/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

JN §104 A
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Auch wenn in der Vereinbarung nicht ein bestimmtes einzelnes Gericht genannt wird, wohl aber mit genügender Bestimmtheit angegeben wird, inwieweit die Parteien von den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln abgehen wollen, haben sie sich durch die Vereinbarung "einem an sich nicht zuständigen Gericht unterworfen".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046834

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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