RS OGH 1993/7/8 6Ob582/93, 4Ob512/94, 2Ob550/95, 4Ob604/95, 9Ob287/97i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1993
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Norm

JN §28
JN §104 A

Rechtssatz

Soweit positiv - rechtliche Regelungen fehlen, ist in allgemeinen vermögensrechtlichen Angelegenheiten die vertragliche Unterwerfung einer Prozeßpartei unter die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die andere Prozeßpartei (die klagende) ihren allgemeinen Gerichtsstand begründet hat, nicht als unbeachtliche Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit zu werten, sondern als sachlich gerechtfertigte Unterwerfung unter die internationale Zuständigkeit der Gerichte, in der wenigstens einer der Streitteile seinen Handlungsmittelpunkt hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 582/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 6 Ob 582/93
    Veröff: ZfRV 1994,124
  • 4 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 512/94
  • 2 Ob 550/95
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 2 Ob 550/95
    Vgl auch
  • 4 Ob 604/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 604/95
    Vgl auch; Beisatz: Eine gültige und wirksame Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien bildet einen - auch von anderen Verfahrensordnungen wie dem EUGVÜ oder dem Lugano Parallelabkommen (insbes Art 17) international allgemein anerkannten - Anknüpfungspunkt an das österreichische Inland. Die darin liegende vertragliche Unterwerfung unter die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte wird unter der Voraussetzung einer hinreichenden Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien anerkannt. (T1)
  • 9 Ob 287/97i
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 287/97i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046506

Dokumentnummer

JJR_19930708_OGH0002_0060OB00582_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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