Begründung: Rechtliche Beurteilung Wurde die Gerichtsstandvereinbarung nicht durch die Parteien des Prozesses geschlossen, ist nach ständiger Rechtsprechung auch die (Gesamt- oder Einzel)rechtsnachfolge urkundlich nachzuweisen (GesRZ 1977, 26; JBl 1980, 43; 4 Ob 1633/94). Ebenso wie die vorgelegte Urkunde den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung zweifelsfrei aus ihrem Text erkennen lassen muß, muß sich auch die behau... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte vom Beklagten in ihrer aufgrund einer Gerichtsstandvereinbarung beim Bezirksgericht Linz eingebrachten Klage Zahlung von S 6.072 sA aus einem Werkvertrag und berief sich ua auf eine unter ihrer Anschrift zu ladende Zeugin. Der Beklagte beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Mistelbach, weil dort zwei von ihm geführte Zeugen und er selbst als Partei einzuvernehmen wären. Die Klägerin sprach sich unter Hinweis auf d... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei, die ein Reisebüro betreibt, ließ am 24.Juni 1993 beim Kläger in dessen Gasthof für den Zeitraum vom 12. bis 19.Februar 1994 Zimmer für maximal 50 Personen reservieren. In die Buchungsbestätigung des Klägers war folgender Vermerk aufgenommen: „Mindestpersonenanzahl 42 Personen, ansonsten Leerbettengebühr öS 200 pro Bett.“ Am 18.September 1993 bestellte die beklagte Partei im Gasthof des Klägers für den Zeitraum vom 24.Dezember 1993 bis 2.Jänner 1994... mehr lesen...
Norm: JN §28 JN §104 LGVÜ Art17LGVÜ Art18 JN § 28 heute JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 JN § 104 he... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland, und zwar die Klägerin in Italien, die Beklagte in der Schweiz. Gegenstand des mit Klage vom (Einlangen bei Gericht) 16.1.1992 beim Handelsgericht Wien anhängig gemachten Verfahrens sind offene Forderungen in Höhe von DM 946.313 sA, welche die Klägerin in der Zeit vom 6.3.1991 bis 28.5.1991 für den Druck und die Lieferung mehrerer Buchserien der Beklagten fakturiert hat. Die Zuständigkeit des angerufene... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat ihren Sitz in Salzburg, der Beklagte hat seinen Sitz in Wien. Die Klägerin begehrt S 11.220,-- an Werklohn. Das Bezirksgericht Salzburg sei zuständig, weil Salzburg als Erfüllungsort vereinbart worden sei. Der Beklagte erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl. Die Klägerin habe die Werbetafel nicht an werbewirksamer Stelle angebracht. Ein Honorar stehe ihr erst und nur dann zu, wenn sie die Tafel im Eingangsbereich des Magistratischen Bezirksamte... mehr lesen...
Norm: ZPO §398JN §104
Rechtssatz: Die Einrede der prorogablen Unzuständigkeit kann in einem Widerspruch nach § 398 ZPO nicht mehr nachgeholt werden. Entscheidungstexte 3 R 105/95 Entscheidungstext OLG Innsbruck 09.11.1995 3 R 105/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1995:RI0000028 Doku... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit ist für die Zuständigkeitsfrage nicht wesentlich (vgl MietSlg 32.727 uva). Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit ist für die Zuständigkeitsfrage nicht wesentlich vergleiche MietSlg 32.727 uva). Zwar wurde in der älteren Rechtsprechung für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung die ausdrückliche Erwähnung des Ortes gefordert (vgl EvBl 1951/19 uam); hiezu ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung eines Werklohnes bzw. Honorars in der Höhe des Klagsbetrages. Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Salzburg wurde auf eine Vereinbarung auf Salzburg als Erfüllungsort bzw. auf eine Gerichtsstandsvereinbarung gestützt. Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, die Klägerin habe die Eintragung der Firma der beklagten Partei in das Firmentelefonbuch Wien nicht auftragsgemäß u... mehr lesen...
Norm: JN §104 JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz:
Die Zuständigkeitsve... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei nimmt den in Paris wohnhaften Beklagten aus einem Darlehensvertrag in Anspruch. Zur Zuständigkeit des zunächst angerufenen Handelsgerichtes Wien berief sie sich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes sowie auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Der Beklagte sei Kaufmann. Der Beklagte erhob die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der sachlichen Unzuständigkeit. Er habe in Wien weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufe... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Kfz-Händler in Österreich. Er begehrt vom Beklagten, der in Deutschland mit Kraftfahrzeugen handelt, die Zahlung des Klagebetrages als vereinbarte Stornogebühr. Der Beklagten habe mit schriftlichem Kaufvertrag vom 15.10.1991 vom Kläger einen PKW Mercedes 300 CE-24 Cabriolet zu dem am Tage der Auslieferung gültigen Werkstagespreis abgeschlossen. Die Übergabe bzw Übernahme des PKWs sei für das Jahr 1992 unmittelbar nach Auslieferung durch den Herstelle... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hat mit Bestellschein vom 18.Mai 1993 bei der Klägerin Kanal-Druckrohre aus duktilem Gußeisen für eine Baustelle in V***** bestellt. Die Beklagte hat die Annahme der ihr gelieferten Kanaldruckrohre verweigert. Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Kaufpreis von S 977.738,78 sA. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Kanaldruckrohre bei der Klägerin im Vertrauen auf deren ausdrückliche Zusage bestellt, daß die Roh... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen der Meinung des Rekurswerbers steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes: Eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne des § 104 JN muß dem Gericht im Bestreitungsfall urkundlich nachgewiesen werden, wobei der urkundliche Nachweis einer Parteienerklärung nur insoweit erbracht ist, als ihr Inhalt durch die Unterschrift gedeckt ist (RdW 1990, 408... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind. Die inländische Gerichtsbarkeit setzt eine hinreichende Nahebeziehung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §864a JN §88 A JN §104 AHGB §346 C ABGB § 864a heute ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979 JN § 88 heute JN § 88 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I N... mehr lesen...
Norm: ABGB §864a JN §104 A ABGB § 864a heute ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979 JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung von DM 13.428,80 sA. Der Beklagte habe von der Klägerin einen Eisroboter zum Kaufpreis von DM 33.572,-- erworben. Er habe dieses Gerät in der Saison 1991 benützt und gebraucht. Der Eisroboter habe ordnungsgemäß funktioniert. Dennoch habe der Beklagte nach Abschluß der Saison Mängel reklamiert, um die Rücknahme des Eisroboters durch die Klägerin zu erreichen. Die Klägerin sei berechtigt, im Stornierungsfalle 40 % des Kau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die aus dem Zusammenhang gerissene Wiedergabe nur eines Teiles der Erwägungen des Berufungsgerichtes zur Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Einstufung in Verwendungsgruppe 14 keine Beförderung sondern nur eine "Höherstufung" sei, vermag nichts daran zu ändern, daß diese Ausführ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagten Parteien sprachen sich gegen die von der klagenden Partei beantragte Delegierung der Sache an das Handelsgericht Wien aus und wiesen auf die Vereinbarung des Gerichtsstandes Linz laut Punkt 11 des Schlußbriefes über den gegenständlichen Auftrag hin. Punkt 11 des Schlußbriefes vom 14.Mai 1991 lautet: "11. Gerichtsstand und Streitigkeiten Gerichtsstand ist Linz." Rechtliche Beurteilung Haben die Parteien eine Gerichtssta... mehr lesen...
Norm: HGB §346 C JN §88 A JN §104 C JN § 88 heute JN § 88 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 JN § 88 gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914 JN § 104 heute ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger lieferte der Beklagten, die ihren Sitz in Deutschland hat, am 4.10.1991 bestellungsgemäß verschiedene Waren. Der Geschäftsführer der Beklagten unterfertigte nach Überprüfung der Ware den gleichzeitig mitübersandten Lieferschein. Dieser enthielt am unteren Rand kleingedruckt unter anderem die Klausel „Gerichtsstand: Frankenmarkt“. Mit seiner am 16.9.1992 beim Bezirksgericht Frankenmarkt eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung des En... mehr lesen...
Norm: JN §104 A JN §104 C JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 JN § 104 heute ... mehr lesen...
Begründung: Mit der - beim Landesgericht Salzburg eingebrachten - Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten, einem selbständigen Handelsvertreter mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, an restlichen Provisionen und als angemessene Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsauflösung die Zahlung eines Betrages von S 597.295 sA. In dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Handelsvertretervertrag sei "der Sitz des Klägers" als Gerichtsstand vereinbart worden. Da die K... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin klagt die Beklagte beim vereinbarten Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 88 JN) auf Erfüllung eines (nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegenden Vertrages, den die Beklagte wegen Irreführung anficht. Nach dem Beweisbeschluß sollen die beantragten drei Zeugen und die Beklagte vor dem erkennenden Gericht vernommen werden. Vor allem deshalb, weil dies wegen der zwei im Sprengel des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur wohnenden Zeugen im Hinblick auf ... mehr lesen...
Norm: JN §104 A JN §104 E JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 JN § 104 heute ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin stützte die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien für ihre Klage auf Bezahlung von S 84.615,-- an rückständiger Miete für eine unbewegliche Sache auf die Behauptung einer Zuständigkeitsvereinbarung in der Form: "Angaben zur Zuständigkeit 1010 Wien G wurde als Gerichtsstand vereinbart". Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Miete, Pacht oder Nutzung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrt, die Beklagten für schuldig zu erkennen, den in das Urteilsbegehren im Wortlaut aufgenommenen Vertrag über den Kauf der den Beklagten je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch S***** zu unterfertigen. Sie brachte vor, am 1.7.1991 mit den Beklagten vorbehaltlich der Zustimmung der Eltern des Erstbeklagten eine Einigung dahin erzielt zu haben, daß sie die genannte Liegenschaft samt Einrichtung und Ausstattung des Gas... mehr lesen...
Norm: JN §104 A JN §104 BVollstreckungsvertrag Österreich - Belgien Art3 Abs1 PktA litcVollstreckungsvertrag Österreich - Belgien Art3 Abs1 PktA litg JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert... mehr lesen...
Begründung: Das Handelsgericht von Brüssel entschied am 15. September 1988 zu R.G. 8.564/88, daß das Ausbleiben der säumigen hier verpflichteten beklagten Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung festgestellt und diese zur Zahlung des Betrages von 21.606 Belgischen Franken und des Gegenwertes in Belgischen Franken von 34.072,- Deutschen Mark samt Zinsen und der Kosten von 22.359,- Belgischen Franken an die klagende Partei verurteilt wird. Gegen dieses wegen Säumnis erlassene Urte... mehr lesen...