TE OGH 1995/10/18 7Ob1571/95

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** & L***** KG, ***** vertreten durch Dr.Heimo Hofstätter und Dr.Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Aktiengesellschaft Kunstmühle A*****, vertreten durch Dr.Rudolf Griss ua Rechtsanwälte in Graz, wegen Zahlung von DM 314.909,-- sA (Streitwert S 2,204.363,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 18.Jänner 1995, GZ 2 R 243/94-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit ist für die Zuständigkeitsfrage nicht wesentlich (vgl MietSlg 32.727 uva).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit ist für die Zuständigkeitsfrage nicht wesentlich vergleiche MietSlg 32.727 uva).

Zwar wurde in der älteren Rechtsprechung für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung die ausdrückliche Erwähnung des Ortes gefordert (vgl EvBl 1951/19 uam); hiezu ist jedoch der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit (JBl 1994, 343) abgegangen; er erachtet es nunmehr als ausreichend, daß sich die örtliche Zuständigkeit aus der Urkunde zweifelsfrei ergibt. Dies ist hier der Fall.Zwar wurde in der älteren Rechtsprechung für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung die ausdrückliche Erwähnung des Ortes gefordert vergleiche EvBl 1951/19 uam); hiezu ist jedoch der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit (JBl 1994, 343) abgegangen; er erachtet es nunmehr als ausreichend, daß sich die örtliche Zuständigkeit aus der Urkunde zweifelsfrei ergibt. Dies ist hier der Fall.

Die Unterschrift des Vertreters der beklagten Partei findet sich bei der ersten Auftragserteilung (./A) unmittelbar unter der in den Lieferbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung. An dem wirksamen Zustandekommen der Vereinbarung kann daher kein Zweifel bestehen. Findet sich deshalb diese Unterschrift bei der nur wenige Monate später erfolgten zweiten Auftragserteilung (./B) nicht auch an dieser (sondern nur an anderer) Stelle, hindert dies nicht ein wirksames Zustandekommen der Vereinbarung, da die beklagte Partei mit einer entsprechenden Bestimmung in den Lieferbedingungen rechnen mußte und diese Bedingungen durch ihre Auftragserteilung akzeptierte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01571.95.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19951018_OGH0002_0070OB01571_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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