TE OGH 1995/3/28 4Ob1547/95

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.Prof.Dr.Rudolf O. B*****, vertreten durch Dr.Teja H.Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, und der Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei Dr.Ulrich D*****, sowie Dkfm.Friedrich K***** und Dkfm.Maria K*****, beide vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wider die beklagten Parteien 1. Ä*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, 2. R***** KG, ***** 3. Dr.Alfred R*****, und 4. Dr.Christoph F*****, 2. - 4. Beklagte vertreten durch Dr.Wolfgang Taussig und Dr.Arno Brauneis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000,-), infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 30.November 1994, GZ 6 R 173/94-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung des Rekurswerbers steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:

Eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne des § 104  JN muß dem

Gericht im Bestreitungsfall urkundlich nachgewiesen werden, wobei der

urkundliche Nachweis einer Parteienerklärung nur insoweit erbracht

ist, als ihr Inhalt durch die Unterschrift gedeckt ist (RdW 1990,

408; Mayr in Rechberger  ZPO, Rz  6 zu §  104  JN).

Selbst wenn  -  im Gegensatz zum vorliegenden Fall, wo in dem als

"Beteiligungsmodell" bezeichneten Schreiben vom 12.11.1987 keinerlei

Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen der beklagten Parteien

oder eine darin enthaltene Gerichtsstandsklausel zu finden ist  -

der Vertragsurkunde bzw. dem schriftlichen Anbot  -  wie im

vorliegenden Fall  -  nicht selbst unterschriebene

Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsklausel beigefügt sind,

ist durch eine bloße Bezugnahme auf diese nach ständiger

Rechtsprechung eine gültige Zuständigkeitsvereinbarung nicht

zustandegekommen (EvBl  1951/19; EvBl  1963/488; SZ 39/17; Mayr in

Rechberger  aaO Rz 6 zu § 104 JN).

Auch in seiner Auslegung des § 87 Abs 1 JN, daß nämlich der Gerichtsstand der Niederlassung nur durch einen wirklichen Geschäftsbetrieb und nicht etwa durch Vermietung oder Verpachtung begründet wird, folgt die Entscheidung des Rekursgerichtes der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 27/98). § 87 Abs 3 JN setzt ein landwirtschriftlich bewirtschaftetes Gut voraus (GlUNF 2064; Fasching I 438, Mayr in Rechberger aaO Rz 7 zu § 87 JN).Auch in seiner Auslegung des Paragraph 87, Absatz eins, JN, daß nämlich der Gerichtsstand der Niederlassung nur durch einen wirklichen Geschäftsbetrieb und nicht etwa durch Vermietung oder Verpachtung begründet wird, folgt die Entscheidung des Rekursgerichtes der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 27/98). Paragraph 87, Absatz 3, JN setzt ein landwirtschriftlich bewirtschaftetes Gut voraus (GlUNF 2064; Fasching römisch eins 438, Mayr in Rechberger aaO Rz 7 zu Paragraph 87, JN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01547.95.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19950328_OGH0002_0040OB01547_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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