Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen Rechtssache der klagenden Partei T***** Verlagsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Robert Aspöck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei C***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Klemm, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 52.071,60, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei, die vorliegende Rechtssache an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung eines Werklohnes bzw. Honorars in der Höhe des Klagsbetrages. Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Salzburg wurde auf eine Vereinbarung auf Salzburg als Erfüllungsort bzw. auf eine Gerichtsstandsvereinbarung gestützt.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, die Klägerin habe die Eintragung der Firma der beklagten Partei in das Firmentelefonbuch Wien nicht auftragsgemäß und daher unbrauchbar durchgeführt. Darüber hinaus stünden der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei den Klagsbetrag übersteigende Gegenforderungen zu, die compensando eingewendet werden.
Die Beklagte regte zunächst an, aus Gründen der Prozeßökonomie das Verfahren gemäß § 31a JN an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu delegieren und stellte unmittelbar vor Beginn des Beweisverfahrens den Antrag auf Delegation nach § 31 JN an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, weil der überwiegende Teil der einzuvernehmenden Personen in Wien seinen ordentlichen Wohnsitz habe.Die Beklagte regte zunächst an, aus Gründen der Prozeßökonomie das Verfahren gemäß Paragraph 31 a, JN an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu delegieren und stellte unmittelbar vor Beginn des Beweisverfahrens den Antrag auf Delegation nach Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, weil der überwiegende Teil der einzuvernehmenden Personen in Wien seinen ordentlichen Wohnsitz habe.
Die klagende Partei sprach sich gegen die beantragte Delegation aus.
Das Erstgericht unterstützte den Delegationsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegationsantrag ist nicht berechtigt.
Liegt eine Zuständigkeitsvereinbarung vor, so ist eine Delegierung über einseitigen Parteiantrag gegen den Willen des Prozeßgegners in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, daß nach Treffen der Gerichtsstandsvereinbarung Umstände eingetreten sind, auf die beim Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte (vgl. MGA JN14 § 31/5 sowie Mayr in Rechberger JN § 31 Rz 4). Da solche Umstände von der beklagten Partei nicht behauptet wurden, war der Delegationsantrag abzuweisen.Liegt eine Zuständigkeitsvereinbarung vor, so ist eine Delegierung über einseitigen Parteiantrag gegen den Willen des Prozeßgegners in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, daß nach Treffen der Gerichtsstandsvereinbarung Umstände eingetreten sind, auf die beim Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte vergleiche MGA JN14 Paragraph 31 /, 5, sowie Mayr in Rechberger JN Paragraph 31, Rz 4). Da solche Umstände von der beklagten Partei nicht behauptet wurden, war der Delegationsantrag abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070ND00512.95.1013.000Dokumentnummer
JJT_19951013_OGH0002_0070ND00512_9500000_000