RS OGH 2009/1/22 1Ob604/94, 2Ob159/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

ABGB §864a
JN §88 A
JN §104 A
HGB §346 C
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. JN § 88 heute
  2. JN § 88 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. JN § 88 gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Vereinbarung, dass ein bestimmtes Gericht zuständig sein soll, ist bei Kaufverträgen erfahrungsgemäß durchaus üblich. Eine derartige, für die Art des Rechtsgeschäftes typische Klausel in den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist daher schon grundsätzlich selbst für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend. Eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 104 Abs 1 JN ist nicht "geschäftsfremd".Die Vereinbarung, dass ein bestimmtes Gericht zuständig sein soll, ist bei Kaufverträgen erfahrungsgemäß durchaus üblich. Eine derartige, für die Art des Rechtsgeschäftes typische Klausel in den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist daher schon grundsätzlich selbst für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend. Eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, JN ist nicht "geschäftsfremd".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029442

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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