Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Manfred Vogel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Walter H*****, wegen S 84.615,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22.September 1993, GZ 1 R 353/93-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 28.Juli 1993, GZ 3 C 2179/93z-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin stützte die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien für ihre Klage auf Bezahlung von S 84.615,-- an rückständiger Miete für eine unbewegliche Sache auf die Behauptung einer Zuständigkeitsvereinbarung in der Form:
"Angaben zur Zuständigkeit 1010 Wien G wurde als Gerichtsstand vereinbart".
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Miete, Pacht oder Nutzungsvertrag über eine unbewegliche Sache falle nicht in die Handelsgerichtsbarkeit.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß mit der angefochtenen Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Es folgerte rechtlich, daß den Klagsangaben nur entnommen werden könne, daß das für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständige Gericht gemäß § 104 JN vereinbart worden sei. Vereinbarten die Parteien für einen bestimmten Rechtsstreit einen Gerichtsstand an einem Ort, an dem sich mehrere Gerichte befinden, so habe sich der Kläger für das dort sachlich zuständige Gericht zu entscheiden. Den Klagsangaben könne nur eine Verschiebung der örtlichen, nicht aber auch eine Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit entnommen werden.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß mit der angefochtenen Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Es folgerte rechtlich, daß den Klagsangaben nur entnommen werden könne, daß das für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständige Gericht gemäß Paragraph 104, JN vereinbart worden sei. Vereinbarten die Parteien für einen bestimmten Rechtsstreit einen Gerichtsstand an einem Ort, an dem sich mehrere Gerichte befinden, so habe sich der Kläger für das dort sachlich zuständige Gericht zu entscheiden. Den Klagsangaben könne nur eine Verschiebung der örtlichen, nicht aber auch eine Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit entnommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die vereinbarte Zuständigkeit nach § 104 JN fußt auf einer von den Parteien vor Beginn des Rechtsstreites abgeschlossenen ausdrücklichen Vereinbarung, sich einem oder mehreren Gerichten erster Instanz eines namentlich angeführten Ortes zu unterwerfen. Sie schafft im Zweifel nur einen Wahlgerichtsstand, doch kann die ausschließliche Zuständigkeit des prorogierten Gerichtes ausdrücklich vereinbart werden oder sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vereinbarung ergeben. Die Gerichtsstandsvereinbarung muß in der Klage behauptet und im Bestreitungsfall dem Gericht urkundlich nachgewiesen werden. Das früher bestandene Gebot, den urkundlichen Nachweis schon mit der Klage zu erbringen, wurde durch die WGN beseitigt, um den § 104 JN der Regel des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes anzupassen und eine Erledigung solcher auf eine vereinbarte Zuständigkeit gestützter Klagen im automatisierten Mahnverfahren zu erleichtern (vgl. Fasching LB2 Rz 196 mwN).Die vereinbarte Zuständigkeit nach Paragraph 104, JN fußt auf einer von den Parteien vor Beginn des Rechtsstreites abgeschlossenen ausdrücklichen Vereinbarung, sich einem oder mehreren Gerichten erster Instanz eines namentlich angeführten Ortes zu unterwerfen. Sie schafft im Zweifel nur einen Wahlgerichtsstand, doch kann die ausschließliche Zuständigkeit des prorogierten Gerichtes ausdrücklich vereinbart werden oder sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vereinbarung ergeben. Die Gerichtsstandsvereinbarung muß in der Klage behauptet und im Bestreitungsfall dem Gericht urkundlich nachgewiesen werden. Das früher bestandene Gebot, den urkundlichen Nachweis schon mit der Klage zu erbringen, wurde durch die WGN beseitigt, um den Paragraph 104, JN der Regel des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes anzupassen und eine Erledigung solcher auf eine vereinbarte Zuständigkeit gestützter Klagen im automatisierten Mahnverfahren zu erleichtern vergleiche Fasching LB2 Rz 196 mwN).
Der Rekurswerberin ist zuzustimmen, daß, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung wie im vorliegenden Fall zulässig ist, sich die dazu erhobene Behauptung in der Mahnklage, die sich auf einen Ort bezieht, an dem zwei oder mehrere Gerichte ihren Sitz haben, nur auf das angerufene Gericht als das vereinbarte bezieht und daher auch eine Verschiebung der sachlichen Kompetenz auf dieses angerufene Gericht damit vorgebracht wird, sodaß es nicht auf die Prüfung ankommt, ob der der Klage zugrundeliegende Sachverhalt in die sachliche Kompetenz eines anderen Gerichtes am gleichen Orte fällt. Die von den Vorinstanzen gewählte Vorgangsweise entspricht nicht dem Sinn der Vereinfachung durch die WGN 1989, die die bloße Behauptung in der Klage für ausreichend ansieht. Ist aber die bloße Behauptung in der Klage für die Gerichtsstandsvereinbarung zulässig, so muß davon ausgegangen werden, daß schon durch die Anrufung eines bestimmten Gerichtes ausreichend behauptet wird, daß sich die Gerichtsstandsvereinbarung örtlich und sachlich nur auf dieses bezieht. Es ist dann unbeachtlich, daß an diesem Ort auch noch ein anderes Gericht seinen Sitz hat, das für den geltend gemachten Klagsanspruch sonst sachlich zuständig wäre.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00624.93.0202.000Dokumentnummer
JJT_19940202_OGH0002_0070OB00624_9300000_000