RS OGH 2019/10/30 4Ob512/94, 1Ob179/97y, 8Nc22/12w, 9Ob66/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

JN §104 A
JN §104 C
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Mit dem in einer Vereinbarung verwendeten Ausdruck "Gerichtsstand" wird, wenngleich durch eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte in den Grenzen des § 104 Abs 2 JN auch die sachliche Zuständigkeit verschoben werden kann, regelmäßig nur die örtliche Zuständigkeit, also die Zuordnung einer Rechtssache an ein örtlich bestimmtes Gericht, verstanden.Mit dem in einer Vereinbarung verwendeten Ausdruck "Gerichtsstand" wird, wenngleich durch eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte in den Grenzen des Paragraph 104, Absatz 2, JN auch die sachliche Zuständigkeit verschoben werden kann, regelmäßig nur die örtliche Zuständigkeit, also die Zuordnung einer Rechtssache an ein örtlich bestimmtes Gericht, verstanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046825

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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