Norm
JN §104 ARechtssatz
Gerichtstandvereinbarung kann grundsätzlich auch in Photokopie vorgelegt werden. Diesfalls gilt § 299 ZPO. Der Richter hat also die Übereinstimmung mit dem Original in freier Beweiswürdigung festzustellen.Gerichtstandvereinbarung kann grundsätzlich auch in Photokopie vorgelegt werden. Diesfalls gilt Paragraph 299, ZPO. Der Richter hat also die Übereinstimmung mit dem Original in freier Beweiswürdigung festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040405Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0050OB00507_9000000_001