RS OGH 1990/1/30 5Ob507/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
beobachten
merken

Norm

JN §104 A
ZPO §299

Rechtssatz

Gerichtstandvereinbarung kann grundsätzlich auch in Photokopie vorgelegt werden. Diesfalls gilt § 299 ZPO. Der Richter hat also die Übereinstimmung mit dem Original in freier Beweiswürdigung festzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040405

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0050OB00507_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten