RS OGH 1990/10/24 1Ob673/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1990
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Norm

JN §29
JN §104 A
KSchG §14
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. KSchG § 14 heute
  2. KSchG § 14 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. KSchG § 14 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nicht die Inanspruchnahme sondern die Vereinbarung eines § 14 KSchG widerstreitenden Gerichtsstandes ist verboten. Von einer bei Abschluß ungültigen Prorogationsvereinbarung kann auch dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Klagseinbringung ein inländischer Anknüpfungspunkt nicht mehr gegeben ist.Nicht die Inanspruchnahme sondern die Vereinbarung eines Paragraph 14, KSchG widerstreitenden Gerichtsstandes ist verboten. Von einer bei Abschluß ungültigen Prorogationsvereinbarung kann auch dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Klagseinbringung ein inländischer Anknüpfungspunkt nicht mehr gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046063

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_0010OB00673_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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