RS OGH 1991/6/6 6Ob562/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1991
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Norm

EO §391 Abs2 IIA
JN §104 A
  1. EO § 391 heute
  2. EO § 391 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 391 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 391 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß zur Sicherung des mit Klage verfolgten Anspruches auch eine einstweilige Verfügung beantragt worden ist (und nur durch eine Klageführung beim inländischen Gericht dem Auftrag zur Einbringung der Klage nach § 391 EO entsprochen werden könnte) folgt nicht schon zwangsläufig die Bejahung der Zuständigkeit des inländischen Gerichtes. Ein allenfalls vorliegender Mangel der Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes kann nicht auf einem solchen Umweg wieder beseitigt werden.Aus der Tatsache, daß zur Sicherung des mit Klage verfolgten Anspruches auch eine einstweilige Verfügung beantragt worden ist (und nur durch eine Klageführung beim inländischen Gericht dem Auftrag zur Einbringung der Klage nach Paragraph 391, EO entsprochen werden könnte) folgt nicht schon zwangsläufig die Bejahung der Zuständigkeit des inländischen Gerichtes. Ein allenfalls vorliegender Mangel der Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes kann nicht auf einem solchen Umweg wieder beseitigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005621

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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