Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Chalupsky ua, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Viktor Straberger, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 34.351,92 sA, über den Antrag der beklagten Partei zur Verhandlung und Entscheidung der beim Bezirksgericht Wels zu AZ 9 C 605/93 f anhängigen Rechtssache anstelle dieses Gerichtes das Bezirksgericht Fünfhaus zu bestimmen, nach § 31 Abs 2 JN und § 7 Abs 1 lit b OGHG in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Chalupsky ua, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Viktor Straberger, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 34.351,92 sA, über den Antrag der beklagten Partei zur Verhandlung und Entscheidung der beim Bezirksgericht Wels zu AZ 9 C 605/93 f anhängigen Rechtssache anstelle dieses Gerichtes das Bezirksgericht Fünfhaus zu bestimmen, nach Paragraph 31, Absatz 2, JN und Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, OGHG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Delegierungsantrag der beklagten Partei wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Handelsgesellschaft mit Sitz in Wels nahm beim dortigen Bezirksgericht die beklagte Handelsgesellschaft mit Sitz in Villach auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Waren in Anspruch. Die klagende Partei berief sich auf den Gerichtsstand nach § 88 Abs 1 JN. Wels sei als Erfüllungsort vereinbart worden. Beide Parteien sind durch Rechtsanwälte mit Sitz am Ort des Prozeßgerichtes vertreten.Die klagende Handelsgesellschaft mit Sitz in Wels nahm beim dortigen Bezirksgericht die beklagte Handelsgesellschaft mit Sitz in Villach auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Waren in Anspruch. Die klagende Partei berief sich auf den Gerichtsstand nach Paragraph 88, Absatz eins, JN. Wels sei als Erfüllungsort vereinbart worden. Beide Parteien sind durch Rechtsanwälte mit Sitz am Ort des Prozeßgerichtes vertreten.
Die beklagte Handelsgesellschaft erhob keine Einrede der Unzuständigkeit, beantragte aber im Zuge der ersten Verhandlungstagsatzung die Delegierung der Rechtssache an das für 1150 Wien zuständige Bezirksgericht, weil ihr Geschäftsführer und die beiden von ihr geführten Zeugen dort wohnhaft und zu vernehmen seien.
Die klagende Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Die von ihr zu führenden Zeugen und der Geschäftsführer hätten ihren Aufenthalt am Ort des Prozeßgerichtes.
Das Bezirksgericht Wels legt die Akten zur Entscheidung vor. Es hält die Delegierung für zweckmäßig, weil der persönliche Eindruck der zu vernehmenden Personen zur ausreichenden Klärung der Beweisfrage notwendig und eine Beweisaufnahme durch das Prozeßgericht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sei.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache bestimmt werden. Ist das angerufene Gericht aufgrund ausdrücklicher Parteienvereinbarung zuständig, so ist in der Regel die Delegierung über einseitigen Parteienantrag gegen den Willen des Prozeßgegners ausgeschlossen (Fasching, ZPR2 Rz 209; JBl 1960, 451; RZ 1989/107 ua). Besondere Umstände, die dennoch die Delegierung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor, weil es den Zeugen und dem Geschäftsführer der beklagten Handelsgesellschaft mit Sitz in Kärnten zumutbar ist, von Wien nach Wels zuzureisen. Die Fahrt mit der Bahn nimmt nur etwa zwei Stunden in Anspruch, Züge verkehren sehr häufig. Die Reisekosten der Zeugen sind vertretbar, wäre doch mit der Verhandlung bei einem Wiener Bezirksgericht der Mehraufwand an Vertretungskosten durch Verdoppelung des Einheitssatzes nach § 22 Abs 5 RATG verbunden, wenn die Parteien nicht ihren Rechtsvertreter wechseln. Von einer wesentlichen Verbilligung des Prozesses kann daher selbst dann nicht gesprochen werden, wenn die klagende Partei sich nicht noch auf weitere Beweisführung stützen sollte und nur ihr Geschäftsführer vernommen werden müßte.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache bestimmt werden. Ist das angerufene Gericht aufgrund ausdrücklicher Parteienvereinbarung zuständig, so ist in der Regel die Delegierung über einseitigen Parteienantrag gegen den Willen des Prozeßgegners ausgeschlossen (Fasching, ZPR2 Rz 209; JBl 1960, 451; RZ 1989/107 ua). Besondere Umstände, die dennoch die Delegierung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor, weil es den Zeugen und dem Geschäftsführer der beklagten Handelsgesellschaft mit Sitz in Kärnten zumutbar ist, von Wien nach Wels zuzureisen. Die Fahrt mit der Bahn nimmt nur etwa zwei Stunden in Anspruch, Züge verkehren sehr häufig. Die Reisekosten der Zeugen sind vertretbar, wäre doch mit der Verhandlung bei einem Wiener Bezirksgericht der Mehraufwand an Vertretungskosten durch Verdoppelung des Einheitssatzes nach Paragraph 22, Absatz 5, RATG verbunden, wenn die Parteien nicht ihren Rechtsvertreter wechseln. Von einer wesentlichen Verbilligung des Prozesses kann daher selbst dann nicht gesprochen werden, wenn die klagende Partei sich nicht noch auf weitere Beweisführung stützen sollte und nur ihr Geschäftsführer vernommen werden müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0030ND00511.93.0915.000Dokumentnummer
JJT_19930915_OGH0002_0030ND00511_9300000_000