Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §93 Abs1 Z1 idF 1987/312;EStG 1972 §93 Abs2;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Der Zufluss an die Steuerpflichtige (hier GmbH) ist bereits dadurch bewirkt, dass der Rechtsanwalt (hier Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Steuerpflichtigen) Beträge als Rechtsfreund der Steuerpflichtigen in Empfang genommen hat, und durch die Vereinnahmung auf dem And... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/13/0043 E 12. September 2001 RS 1 Stammrechtssatz Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs 1 KStG 1966 setzen voraus, dass es sich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft handelt, welche ihre Wurzel in der Anteilsinh... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende P... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §93 Abs1 Z1 idF 1987/312;EStG 1972 §93 Abs2;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Ein die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt vor, wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde am 1. Juli 1976 gegründet und am 5. August 1976 im Handelsregister eingetragen. Im Gesellschaftsvertrag scheinen als Gesellschafter die Diplomdolmetscherin I.P. mit einer Stammeinlage von S 99.000,-- und die Kanzleileiterin des die Gesellschaftsgründung beurkundenden Notars mit der restlichen Stammeinlage von S 1.000,-- auf. Bereits am 6. August 1976 trat die erwähnte Kanzleileiterin ihre Gesellschaftsanteile zur Gänze an I.P. ab. Für di... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §93;EStG 1972 §95;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/13/0044
Rechtssatz: Ein mittelbarer Einfluss auf eine Kapitalgesellschaft bewirkt für sich allein noch keine Anteilsinhaberschaft. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:19... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §93;EStG 1972 §95;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/13/0044
Rechtssatz: Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs 1 KStG 1966 setzen voraus, dass es sich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen e... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §93;EStG 1972 §95;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/13/0044
Rechtssatz: Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) vo... mehr lesen...
Anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde u.a. die Ansicht vertreten, dass Michael L, der Sohn der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Geschäftsanteile der Michael L GmbH "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Treunehmer seiner Mutter" gewesen sei. Der Prüfer stützte dies vornehmlich auf ein verbindliches Anbot des Michael L, seine Geschäftsanteile an seine Mutter abzutreten. Daneben stützte sich der Prüfer diesbezügli... mehr lesen...
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der beschwerdeführenden GmbH wurde in Bezug auf Kapitalertragsteuer für das Jahr 1992 u.a. folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Notariatsakt vom 4. Juli 1988 habe Helga B ihr Einzelunternehmen "Fritz B, Bronzewarenerzeuger und Ziseleur", zur Gänze nach den Vorschriften des Art III des Strukturverbesserungsgesetzes zum 31. Dezember 1987 in die zum ausschließlichen Zweck der Fortführung dieses Betriebes gegründete Beschwerdeführerin ei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinn des § 8 Abs 1 KStG 1966 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Wesentliche Voraussetzung für die Beurteilung eines... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Erfassung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit dem Zufluss von verdeckten Gewinnausschüttungen ist, dass ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wird, welcher einer Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §93 Abs3 lita;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Bei unbestrittener Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung, somit auch bei unbestrittener Eigenschaft einer Person als Gesellschafter der entsprechenden GmbH, mag eine Vermögensdeckungsrechnung geeignet sein, allfällige Einwendunge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Das Körperschaftsteuergesetz 1988 spricht nicht mehr von "verdeckten Gewinnausschüttungen", sondern nur noch von verdeckten Ausschüttungen. Eine inhaltliche Änderung des Begriffes ist jedoch mit dieser Änderung nicht verbunden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:1999... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Zurechnung nach Ansicht der belangten Behörde unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge an die Mitbeteiligte als Einkünfte aus Kapitalvermögen (verdeckte Ausschüttung) strittig. Die Mitbeteiligte hatte diese Bezüge von einer ein Inkassobüro betreibenden GmbH bezogen, an der sie im Streitjahr 1988 mit 25 % beteiligt war. Die Streitfrage war bereits - auf der Ebene der GmbH - Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit dem Erkenntnis vom 23. Februa... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Luxemburg. Nachdem sie im Jahr 1983 das X.-Hotel erworben hatte, übertrug sie den Betrieb dieses Hotels mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 im Pachtwege an die X.-Betriebsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden kurz: Betriebsgesellschaft), welche nach den Feststellungen der angefochtenen Bescheide die Tochtergesellschaft einer weiteren luxemburgischen Gesellschaft ist, die ihren Sitz am gleichen luxemburgischen Standort wie die Besc... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §2 Abs3;KStG 1966 §7 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/13/0033
Rechtssatz: Für die außerhalb des Anwendungsbereiches der Liebhabereiverordnungen geltende Rechtslage hat der VwGH in seinem ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §2 Abs3;KStG 1966 §7 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/13/0033
Rechtssatz: Nach der durch das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, VwSlg 7107 F/1996, nicht geän... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §2 Abs3;KStG 1966 §7 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/13/0033
Rechtssatz: Für die Beurteilung einer auf die Ertragsfähigkeit einer Betätigung Einfluss nehmenden wirtschaftlichen Maßnahme ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH. Frau HK hält einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 75% des Stammkapitals von 500.000 S. Im Zuge einer Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im September 1988 von HK 3,6 Mio. S erhalten und in ihren Büchern als Darlehen ausgewiesen habe. Der Geldbetrag stelle aber in Wahrheit verdecktes Stammkapital dar. Über die Mittelzufuhr sei eine mit 17. Jänner 1989 datierte Aktennotiz erstellt worden. In di... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22 Abs1;BAO §23 Abs1;KStG 1988 §8 Abs1;
Rechtssatz: Im gegenständlichen Falle ist ein Geldbetrag von 3,6 Mio S der Abgabepflichtigen, einer überschuldeten Kapitalgesellschaft, ohne Besicherung und unter Abgabe einer Nachrangigkeitserklärung überlassen worden, wobei kein schriftlicher Vertrag erstellt... mehr lesen...
An der beschwerdeführenden GmbH, die ein Speditionsunternehmen betreibt, sind Manfred V. und Dr. Ivar W. je zur Hälfte beteiligt. Geschäftsführer ist Dr. Ivar W. Die Beschwerdeführerin ist auch Komplementärin der K. KG. Kommanditist der K. KG war die A. (später T.) GmbH. An dieser GmbH waren Manfred V. und Dr. Ivar W. ebenfalls je zur Hälfte beteiligt. Im Bericht über eine über die Streitjahre vorgenommene Betriebsprüfung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin stelle ihre Fahrzeuge ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2;EStG 1988 §23 Z2;KStG 1988 §8 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0076 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/14/0174 E 16. November 1993 VwSlg 6831 F/1993 RS 7(hier nur der zweite Halbsatz) Stammrechtssatz Es trifft zwar zu, daß die Kommanditisten der Kommand... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2;EStG 1988 §23 Z2;KStG 1988 §8 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0076 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/14/0174 E 16. November 1993 VwSlg 6831 F/1993 RS 6(hier nur der erste Satz) Stammrechtssatz Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß das wirt... mehr lesen...
Der Geschäftsanteil an der beschwerdeführenden GmbH, deren Betriebsgegenstand der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Waren des Installations- und Heizungswesens war, stand im Alleineigentum des Erich M., der auch Geschäftsführer der GmbH war. Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden zwei an die Martin M GmbH (Alleingesellschafter Martin M., Sohn des Erich M., Geschäftsführer Erich M.) gelegte Rechnungen je vom 30. Dezember 1992 vorgefunden. Die Rechnung Nr. 92.258 hatte ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt eine Werbeagentur. Lehel N. war seit 15. Oktober 1963 Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin. Aus den in den Akten erliegenden Urkunden ist ersichtlich, dass Lehel N. am 8. April 1982 den Geschäftsanteil an Martina N. verkaufte, wobei er sich aber das Recht vorbehielt, den Geschäftsanteil wieder zu übernehmen. Am 21. Juli 1982 machte Lehel N. Josefine B. als Übernehmerin des Geschäftsanteils namhaft. Ab 2. Juli 1985 war Leh... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1 impl;KStG 1966 §8 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/14/0020 E 22. Oktober 1991 VwSlg 6631 F/1991 RS 4(hier KStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ist dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Darlehensrückzahlung von vorneherein nicht gewollt ist oder wenn schon b... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/13/0108
Rechtssatz: Verdeckte Gewinnausschüttungen iSd § 8 Abs 1 KStG 1966 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft verminder... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH betreibt ein Säge- und Hobelwerk. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 21. November 1974 von Johann P. und seinen drei Söhnen geschlossen. Vom Stammkapital der Gesellschaft mit S 100.000,-- übernahm Johann P. S 28.000,-- und jeder seiner Söhne S 24.000,--. Johann P. betrieb zuvor am selben Standort ein Einzelunternehmen mit demselben Betriebsgegenstand. Johann P. wurde von seiner Ehefrau Juliane P. ein (Betriebs-)Darlehen von S 500.000,-- mit einem... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §22 Abs1;BAO §23 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1 impl;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/15/0160 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/13/0113 E 13. Oktober 1999 RS 1(hier KStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Unter verdeckten Gewinnausschütt... mehr lesen...