RS Vwgh 2001/5/30 95/13/0013

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Bei unbestrittener Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung, somit auch bei unbestrittener Eigenschaft einer Person als Gesellschafter der entsprechenden GmbH, mag eine Vermögensdeckungsrechnung geeignet sein, allfällige Einwendungen gegen die Behauptung, die verdeckte Gewinnausschüttung sei diesem Gesellschafter nicht zugeflossen, im Rahmen der Beweiswürdigung als unzutreffend zu beurteilen. Ist aber durch die Bestreitung der Gesellschaftereigenschaft die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung als solche strittig, so ist vorerst in einer den Grundsätzen einer dem Gesetz entsprechenden Begründung (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0200) darzutun, aus welchen Erwägungen die Behörde die Gesellschaftereigenschaft als erwiesen annimmt. Der Hinweis der Behörde darauf, dass ein vom Abgabepflichtigen angeführtes Motiv für ein Gesellschaftsanteilabtretungsanbot nicht überzeuge, genügt diesem Erfordernis ebenso wenig wie der Umstand, dass vorgelegte Unterlagen nicht geeignet seien, den Nachweis zu erbringen, dass eine dritte Person die Kapitalaufstockung des Stammkapitals der betreffenden GmbH aus eigenen Mitteln habe durchführen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995130013.X03

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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