RS Vwgh 2000/12/14 95/15/0127

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs1;

Rechtssatz

Im gegenständlichen Falle ist ein Geldbetrag von 3,6 Mio S der Abgabepflichtigen, einer überschuldeten Kapitalgesellschaft, ohne Besicherung und unter Abgabe einer Nachrangigkeitserklärung überlassen worden, wobei kein schriftlicher Vertrag erstellt, sondern erst ca vier Monate später eine Aktennotiz verfasst worden ist. In der Aktennotiz ist festgehalten, dass erst drei Jahre später eine Vereinbarung über die Rückzahlung getroffen werde und für diese ersten drei Jahre eine Verzinsung mit 3% erfolgen solle. Wenn die Abgabenbehörde unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, dass die Darlehensgewährung einem Fremdvergleich nicht standhalte und die Geldhingabe durch die Gesellschafterstellung der 75%-Gesellschafterin veranlasst ist, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Gestaltung ist nicht dadurch fremdüblich geworden, dass die Abgabepflichtige mit dem erhaltenen Betrag von 3,6 Mio S einen Kredit abdecken konnte, für den die genannte Gesellschafterin gehaftet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150127.X02

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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