RS Vwgh 2002/2/27 98/13/0102

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10. März 1982, 81/13/0072, VwSlg 5668 F/1982, zu Recht erkannt, dass es einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auch im (Berufungs-)Verfahren zur Erlassung des Einkommensteuerbescheides - selbst wenn die Körperschaft die vorgenommene Gewinnzuschätzung unter Rechtsmittelverzicht anerkannt habe - nicht verwehrt werden kann, alles vorzubringen, womit er vermeint dartun zu können, dass er eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht erhalten habe. Eine Verfahrensregel, wonach in jedem Fall zu prüfen sei, ob es sich um einen "Regelfall" (dh Zurechnung an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung) "oder Ausnahmefall" handelt, ist diesem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine erhöhte Mitwirkungspflicht desjenigen besteht, der ungewöhnliche - somit vom Regelfall abweichende - Verhältnisse behauptet (Hinweis E 7.6.2001, 95/15/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130102.X02

Im RIS seit

09.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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